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Statuten
des Vorschußvereins zu Chrenfriedersdorf.
rc. ꝛc. 12
8 18. Die Namen des Directors, des Cassirers und des Schriftführers, ingleichen ihrer
Stellvertreter, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel, sind durch das
Directorium öffentlich (§ 5) bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle
der Legitimation.
2c. 2c. rꝛc.
836. rc. ic. 2c.
b) Verkauf der deponirten Pfänder.
Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das
Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelost wird, das Directorium ermächtigt,
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt die Zahlung nicht, so ist die Anstalt
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben oder das Fehleude beim Concurs zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. — Derjenige, welcher den Pfand-
schein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurück-
empfange des Pfandes angesehen.
rc. rc. 2c.
& 109) Verordnung,
die Abänderung des § 19 der Ausführungsverordnung zu dem Schlachtsteuer= und
Fleischübergangsabgabe-Gesetze vom 29sten Mai 1852 betreffend;
vom 2ten December 1862.
m' 6# 19 der Ausführungsverordnung zu dem Schlachtsteuer= und Fleischübergangsabgabe-
Gesetze vom 2 9sten Mai 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Sene 149)
ist den Abgabepflichtigen die Verbindlichkeit auferlegt worden, Schlachtscheine sorgfältig und