Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

6# 
VII. Behandlung elnes durch den Büß eines wüchenben Hundes, oder 
andern Thleres, Verleßten. 
1) Wenn die Blucung aus der Wunde ulche sehr stark I/4, so brauche man sie niche 
zu stillen, sondern läht sie fortbauern, bis man eewas Passendes zum Auswaschen der Wunde 
zur Hand bekommr. 
2) Zum Auswaschen dlene Urin, Aschenlauche, ungelöschter Kalk mit Lauche gemssche. 
3) Der sobald als mäglich berbeizurufende Chrirurg muß die Wunde ganz und gar 
ausschnelden, wo es immer thunlich ilt; wo es. nicht angebet, sind in die gebissene Stelle 
Einschnitce zu machen und ist die Wunde, wenn sie zu blucen aufgebört bat, mic Schleßpulver 
abjubrennen, oder mit einem glühenden Elsen zu brennen, oder mit rauchender Salpeter- 
säure, oder Spießglanz= Buner, oder Höllen= oder Aebstein zu äten. 
4) Die Wunde ist wenigstens sechs Wochen mie Eiterung zu erbalten., und darf alfo 
in dieser Hinsicht dem Chirurgen kein Hinderniß in den Weg gelege werden, der, wenn dle 
Wunde zuheilen will, von Zeic zu Zeit mit den Arzneimitteln abwechseln muß. 
5) Ueber dle innerlich zu gebrauchenden Miletel ist dle Verordnung des Arzees auf das 
sorgsältigste zu befolgen. 
6) Woas diejenigen Moaßregeln anlange, welche getroffen werden müssen, um die nach- 
chelligen Folgen des tollen Hundebisses ganz zu verhuͤten, oder wenigstens so viel möglich zu 
vermindern, so ist der Arzt, der den Kranken in der (Pflege) Kur bat, verbunden, bel der 
Orts· oder Pollzeibehoͤrbe diejenigen Antraͤge zu machen, welche er nach selner individuellen 
Ansicht, den Umstaͤnden gemaͤß, fuͤr geeignet haͤlt. Die Orts- oder Polizel. Behoͤrde ist ver- 
bunden, nach diesen Anträgen zu verfahren, und, bel eigner Verantworklichkeit, darauf zu 
sehen, daß die vorgeschriebenen MaaHregeln wirklich zur Ausführung gebrache werden. 
VIII. Bebandlung verglfteter Personen. 
Bei allen Verglscungen ist das Beste, das Gise so schnell wie möglich aus dem Kör- 
per zu schaffen, indem dadurch 
a) dle Gefahr gemindert und ofe ganz beleiclge wird; 
b) wenigstens, wenn auch nur elwas ausgeseere wird, dadurch erkanne werden kann, 
welches Gift verschluckt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.