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VII. Behandlung elnes durch den Büß eines wüchenben Hundes, oder
andern Thleres, Verleßten.
1) Wenn die Blucung aus der Wunde ulche sehr stark I/4, so brauche man sie niche
zu stillen, sondern läht sie fortbauern, bis man eewas Passendes zum Auswaschen der Wunde
zur Hand bekommr.
2) Zum Auswaschen dlene Urin, Aschenlauche, ungelöschter Kalk mit Lauche gemssche.
3) Der sobald als mäglich berbeizurufende Chrirurg muß die Wunde ganz und gar
ausschnelden, wo es immer thunlich ilt; wo es. nicht angebet, sind in die gebissene Stelle
Einschnitce zu machen und ist die Wunde, wenn sie zu blucen aufgebört bat, mic Schleßpulver
abjubrennen, oder mit einem glühenden Elsen zu brennen, oder mit rauchender Salpeter-
säure, oder Spießglanz= Buner, oder Höllen= oder Aebstein zu äten.
4) Die Wunde ist wenigstens sechs Wochen mie Eiterung zu erbalten., und darf alfo
in dieser Hinsicht dem Chirurgen kein Hinderniß in den Weg gelege werden, der, wenn dle
Wunde zuheilen will, von Zeic zu Zeit mit den Arzneimitteln abwechseln muß.
5) Ueber dle innerlich zu gebrauchenden Miletel ist dle Verordnung des Arzees auf das
sorgsältigste zu befolgen.
6) Woas diejenigen Moaßregeln anlange, welche getroffen werden müssen, um die nach-
chelligen Folgen des tollen Hundebisses ganz zu verhuͤten, oder wenigstens so viel möglich zu
vermindern, so ist der Arzt, der den Kranken in der (Pflege) Kur bat, verbunden, bel der
Orts· oder Pollzeibehoͤrbe diejenigen Antraͤge zu machen, welche er nach selner individuellen
Ansicht, den Umstaͤnden gemaͤß, fuͤr geeignet haͤlt. Die Orts- oder Polizel. Behoͤrde ist ver-
bunden, nach diesen Anträgen zu verfahren, und, bel eigner Verantworklichkeit, darauf zu
sehen, daß die vorgeschriebenen MaaHregeln wirklich zur Ausführung gebrache werden.
VIII. Bebandlung verglfteter Personen.
Bei allen Verglscungen ist das Beste, das Gise so schnell wie möglich aus dem Kör-
per zu schaffen, indem dadurch
a) dle Gefahr gemindert und ofe ganz beleiclge wird;
b) wenigstens, wenn auch nur elwas ausgeseere wird, dadurch erkanne werden kann,
welches Gift verschluckt worden ist.