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werden. Die Gestattung solcher Ansnahmen für gewisse Fabrikations-=
zweige des ganzen Reichs oder bestimmter Bezirke ist nach § 139a
Absoh 1 Ziffer 3 dem Bundesrathe vorbehallen.
Anträge auf Zulassung von Abweichungen sind unter Angabe der Ab-
änderungen, welche gewünscht werden, der Gründe, welche den Antrag
veranlassen, und der Zahl der Kinder, jungen Leute und Arbeiterinnen
über 16 Jahre, für welche die Abänderungen beantragt werden, an die
untere Verwaltungs-Behörde zu richten.
Die untere Verwaltungs-Behörde hat die Anträge mit einer Aeußerung
des Gewerbe-Inspektors der höheren Verwaltungs-Behörde vorzulegen
und sich dabei über die in der Begründung angeführten Thatsachen und
über die Rathsamkeit der beantragten Abweichungen zu äußern. Soweit
die beantragte anderweite Regelung eine Aenderung der Arbeits-Qrdnung
bedingt, sind die nach § 1344 der Gewerbe-Ordnung ergangenen
Aeußerungen der großjährigen Arbeiter oder des ständigen Arbeiter-
Ausschusses beizufügen.
Die höhere Verwaltungs-Behörde hat die Anträge einer sorgfältigen
Prüfung zu unterziehen, welche sich namentlich darauf zu erstrecken
hat, ob
u. die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung von Abweichungen
zutreffen,
. die beantragte Regelung der Beschäftigung mit den Anforderungen,
welche im Interesse der körperlichen und geistigen Entwicklung der
jugendlichen Arbeiter sowie der Gesundheit und des Familienlebens
der Arbeiterinnen zu stellen sind, verträglich erscheinen.
Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob die Einrichtung der Arbeits-
räume den in sanitärer Beziehung zu stellenden Anforderungen entspricht
und ob die Leitung des Betriebes eine wohlwollende Fürsorge für die
Arbeiterinnen und die jugendlichen Arbeiter erwarten läßt.
In denjenigen Fällen, in welchen es sich um Abweichungen von den Be-
stimmungen über die Pausen handelt, ist die anderweite Regelung, so-
fern sie zulässig erscheint, von der höheren Verwaltungs-Behörde mittelst
schriftlicher Verfügung „bis auf Weiteres“ zu gestatten. Die letztere muß
enthalten:
u. die genaue Bezeichnung der Anlage oder derjenigen ihrer Theile,
für welche die Abänderungen gestattet worden,
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