Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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werden. Die Gestattung solcher Ansnahmen für gewisse Fabrikations-= 
zweige des ganzen Reichs oder bestimmter Bezirke ist nach § 139a 
Absoh 1 Ziffer 3 dem Bundesrathe vorbehallen. 
Anträge auf Zulassung von Abweichungen sind unter Angabe der Ab- 
änderungen, welche gewünscht werden, der Gründe, welche den Antrag 
veranlassen, und der Zahl der Kinder, jungen Leute und Arbeiterinnen 
über 16 Jahre, für welche die Abänderungen beantragt werden, an die 
untere Verwaltungs-Behörde zu richten. 
Die untere Verwaltungs-Behörde hat die Anträge mit einer Aeußerung 
des Gewerbe-Inspektors der höheren Verwaltungs-Behörde vorzulegen 
und sich dabei über die in der Begründung angeführten Thatsachen und 
über die Rathsamkeit der beantragten Abweichungen zu äußern. Soweit 
die beantragte anderweite Regelung eine Aenderung der Arbeits-Qrdnung 
bedingt, sind die nach § 1344 der Gewerbe-Ordnung ergangenen 
Aeußerungen der großjährigen Arbeiter oder des ständigen Arbeiter- 
Ausschusses beizufügen. 
Die höhere Verwaltungs-Behörde hat die Anträge einer sorgfältigen 
Prüfung zu unterziehen, welche sich namentlich darauf zu erstrecken 
hat, ob 
u. die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung von Abweichungen 
zutreffen, 
. die beantragte Regelung der Beschäftigung mit den Anforderungen, 
welche im Interesse der körperlichen und geistigen Entwicklung der 
jugendlichen Arbeiter sowie der Gesundheit und des Familienlebens 
der Arbeiterinnen zu stellen sind, verträglich erscheinen. 
Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob die Einrichtung der Arbeits- 
räume den in sanitärer Beziehung zu stellenden Anforderungen entspricht 
und ob die Leitung des Betriebes eine wohlwollende Fürsorge für die 
Arbeiterinnen und die jugendlichen Arbeiter erwarten läßt. 
In denjenigen Fällen, in welchen es sich um Abweichungen von den Be- 
stimmungen über die Pausen handelt, ist die anderweite Regelung, so- 
fern sie zulässig erscheint, von der höheren Verwaltungs-Behörde mittelst 
schriftlicher Verfügung „bis auf Weiteres“ zu gestatten. Die letztere muß 
enthalten: 
u. die genaue Bezeichnung der Anlage oder derjenigen ihrer Theile, 
für welche die Abänderungen gestattet worden, 
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