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8 3.
Der gemeine Werth der gefallenen oder getödteten Rinder muß, thunlichst vor
der Tödtung, behufs Ermittelung der Eutschädigung durch Schätung festgestellt werden.
Die Schätzung hat nach den in den §8 10 bis 12 des Gesetzes vom 25. Mai
1882, die Ausführung des Reichsgesedes vom 23. Juni 1880 wegen der Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen betresfend (Gesetzsammlung Band XIX S. 297 ff.),
bestimmten Grundsätzen zu erfolgen.
84.
Sofern nicht ein anderer Berechtigter bekannt ist, wird die Entschädigung
demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhnt sich das betreffende Thier zur
Zeit des Falleus beziehentlich der Tödtung befunden hat.
Mit dieser Zahlung erlischt jeder Entschädigungsanspruch Dritter.
5 5.
Entschädigung wird nicht gewährt, wenn einer der in den 88 61 Z. 1 und 2,
62 Z. 2 und 63 des Reichsgeseßes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen (Reichsgeseblatt S. 153 ff.), bezeichneten Fälle vorliegt-
86.
Die zu gewährenden Entschädigungen werden verlagsweise aus der Staatstasse
gezahlt, sind aber von der Gesammtheit der Rindviehbesitzer aufzubringen und der
Staatskasse zu erstatten.
Die nähern Bestimmungen über die Auszahlung der Entschädigungen, über
die Ermittelung der Rindviehbestände sowie über die Ausschreibung und Einziehung
der zur Deckung der Entschädigungen und zur Bestreitung der erwachsenden Ver-
waltungskosten erforderlichen Beiträge werden von dem Ministerium im Verordnungs-
wege erlassen. Veränderungen im Viehbestande, welche in dem betreffenden Kalenderjahre
vor oder nach dem Zählungstage statifinden, bleiben bei Auswerfung der Beiträge
unberücksichtigt.
Rückständige Beiträge sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsvoll=
streckungen wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 19. September 1879
(Gesetzsammlung Band XIX S. 100) beizutreiben; die Einmahnung der Räckstände
hat durch den Gemeindevorstand, die Verfügung der Zwangsvollstreckung durch das
Landrathsamt zu erfolgen.