Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 3. 
Der gemeine Werth der gefallenen oder getödteten Rinder muß, thunlichst vor 
der Tödtung, behufs Ermittelung der Eutschädigung durch Schätung festgestellt werden. 
Die Schätzung hat nach den in den §8 10 bis 12 des Gesetzes vom 25. Mai 
1882, die Ausführung des Reichsgesedes vom 23. Juni 1880 wegen der Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen betresfend (Gesetzsammlung Band XIX S. 297 ff.), 
bestimmten Grundsätzen zu erfolgen. 
84. 
Sofern nicht ein anderer Berechtigter bekannt ist, wird die Entschädigung 
demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhnt sich das betreffende Thier zur 
Zeit des Falleus beziehentlich der Tödtung befunden hat. 
Mit dieser Zahlung erlischt jeder Entschädigungsanspruch Dritter. 
5 5. 
Entschädigung wird nicht gewährt, wenn einer der in den 88 61 Z. 1 und 2, 
62 Z. 2 und 63 des Reichsgeseßes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen (Reichsgeseblatt S. 153 ff.), bezeichneten Fälle vorliegt- 
86. 
Die zu gewährenden Entschädigungen werden verlagsweise aus der Staatstasse 
gezahlt, sind aber von der Gesammtheit der Rindviehbesitzer aufzubringen und der 
Staatskasse zu erstatten. 
Die nähern Bestimmungen über die Auszahlung der Entschädigungen, über 
die Ermittelung der Rindviehbestände sowie über die Ausschreibung und Einziehung 
der zur Deckung der Entschädigungen und zur Bestreitung der erwachsenden Ver- 
waltungskosten erforderlichen Beiträge werden von dem Ministerium im Verordnungs- 
wege erlassen. Veränderungen im Viehbestande, welche in dem betreffenden Kalenderjahre 
vor oder nach dem Zählungstage statifinden, bleiben bei Auswerfung der Beiträge 
unberücksichtigt. 
Rückständige Beiträge sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsvoll= 
streckungen wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 19. September 1879 
(Gesetzsammlung Band XIX S. 100) beizutreiben; die Einmahnung der Räckstände 
hat durch den Gemeindevorstand, die Verfügung der Zwangsvollstreckung durch das 
Landrathsamt zu erfolgen.
	        
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