Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Das Gesetz über die Besoldung der Geistlichen vom 4. Jannar 1890; 
Die Landesherrliche Verordnung vom 18. Februar 1890 zur Aus- 
führung des § 79 des Reichsgesetzes über die Erwerbs= und Wirthschafts- 
genossenschaften vom 1. Mai 1890; 
Das Gesep vom 2. Mai 1890 über die Einlagen bei den Landes- 
Sparkassen; 
Das Gesel vom 16. Juni 1890 über die Erhebung der Einkommen- 
steuer; 
Das Geseß vom 28. Juli 1890 die Abänderung des Artikels 65 der 
revidirten Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874 betreffend; 
Das Geseh vom 28. April 1891 einen Zusaß zu Artikel 66 der 
revidirten Gemeindcordnung betreffend; 
Das Gesetz vom 30. April 1891 betresfend die Wahlen zum Landtage 
und zu den Bezirksausschüssen; 
Das Geseß vom 9. Oktober 1891 über den Civilstaatsdienst; 
Die Landesherrliche Verordnung vom 19. März 1892 zur Ausführung 
des Reichsgesehes vom 1. Juni 1891 betreffeud die Abänderung der 
Gewerbeordnung; 
Das Gesetz vom 18. Juli 1892 betreffend die Gewährung von Ent- 
schädigung für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder. 
Der Landtag hat seine Zustimmung ertheilt: 
Zu dem Staatsvertrage vom 20. November 1889 zwischen Preußen 
und den Thüringischen Staaten wegen der Fortdauer des Thüringischen 
Zoll= und Handelsvereins; 
Zu dem von den betheiligten Regierungen bei dem gemeinschaftlichen 
Thüringischen Oberlandesgerichte in Jena abgeschlossenen Nachtrage zu dem 
Staatsvertrage vom 11. November 1878 die Zusammenlegung der Bezirke 
mehrerer Landgerichte zu gemeinsamen Schwurgerichtsbezirken betreffend; 
Zu den Staatsverträgen vom 26. Juli 1890 mit dem Königreiche 
Sachsen wegen des Baues einer Eisenbahn von Schönberg nach Hirschberg 
und wegen Abtretung des Reußischen Theiles der Schönberg-Schleizer 
Eisenbahn an das Königreich Sachsen, sowie wegen der Herstellung einer 
Verbindungsbahn zwischen den Bahnlinien Gößnih-Gera und Weischlit- 
Wolfsgefährt.
	        
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