Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

1844 
Nachfolger eine Versicherungs-Urkunde bei Fürstlichem Wort und Ehre dahin aus- 
zustellen, daß er die Verfassung des Staates aufrecht erhalten und in Uebereinstimmung 
mit der Verfassung und den Gesetzen regieren will. 
Die Urschrift dieser Versicherung wird im Archive des Landtags niedergelegt. 
84. 
Der Eintritt und der Schluß der Stellvertretung in der Regierung wird durch 
die Gesetzsammlung bekannt gemacht. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
Schloß#Osterstein, am 9. November 1892. 
(I.8) Heinrich XIV. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.
	        
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