Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indessen zunächst nicht abgenom- 
men, sondern nur von den Besitzern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme des 
Kontingents an gerechnet, disponibel gehalten. 
8 28. 
Bei der Abschätzung, die von dem Civil-Kommissarins geleitet wird, ist nur 
der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der 
Preissteigerung in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungs-Kommission besonders seine Taxe an, 
welche in die betreffende Kolonne des Nationals C (527) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer 
sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durch- 
schnitt bildet die den Besihern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe sich 
der Abschähung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
8 29. 
Bei der Abnahme müssen die Pferde Seitens des Eigenthümers versehen sein mit: 
Halfster, 
Trense, 
zwei mindestens zwei Meler langen Stricken und 
gutem Hufbeschlag. 
Diese Stücke sind in der Taxe mitenthalten. 
Bis zur söemlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauf- 
tragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die 
Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, 
so werden die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsumme in 
Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civil-Kommissar zu veranlassen. 
8 30. 
Sollten Besiher ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere 
diensttaugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ansnahmefällen von der Aus- 
hebungs-Kommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum 
Ersatz bestimmten Pferde voraeführt werden.
	        
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