Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Straßenpolizei-Ordnung. 
81. 
Handlungen, wodurch Jemand einen öffentlichen Weg oder eine seiner Zu- 
behörungen beschädigt oder verunreinigt, den Verkehr auf demselben stört, hindert oder 
belästigt oder dessen Sicherheit gefährdet, oder sich an den auf oder bei dem Wege 
aufgestellten Material-Vorräthen vergreift, werden, insoweit nicht strafrechtliche Be- 
stimmungen darauf Anwendung leiden, außer dem Schadenersatze polizeilich mit Geld- 
strafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Diesen Strafen verfällt insbesondere: 
1. Wer die Leitung eines, nicht vorzugsweise zur Beförderung von Personen 
dienenden Fuhrwerks übernimmt, welches nicht mit dem Namen und Wohnorte des 
Eigenthümers und, wenn der Letztere mehrere derartige Fuhrwerke hält, nicht noch 
überdies mit einer besonderen Nummer bezeichnet ist. 
Die Bezeichnung ist auf der linken (der Sattel-) Seite an dem Fuhrwerk 
selbst oder an einer an dasselbe fest angehefteten Tafel in deutlicher, unverwischbarer 
Schrift von mindestens 5 Centimeter Höhe dergestalt anzubringen, daß sie stets sicht- 
bar bleibt. 
Für Angehörige solcher Staaten, in denen eine andere Sielle für die 
Bezeichnung vorgeschrieben ist, genügt es bei ihrem Verkehr im Fürstenthume, wenn 
die Bezeichnung sich auf eine beständig sichtbare Weise an dem Fuhrwerk angebracht 
besindet. 
Vorstehende Bestimmungen baben auf Ackerfuhren (zu vergl. Nr. 19 Abs. 2) 
keine Anwendung zu erleiden. 
2. Wer den Verkehr durch Anhalten, insbesondere vor Gast= und Schank- 
wirthschaften, Schmiedewerkstätten, oder anderen gewerblichen Etablissements oder auf 
irgend eine andere Weise sperrt oder hemmt. 
3. Wer ein aus Noth abgespanntes Geschirr während der Dunkelheit auf der 
Straße stehen läßt, ohne dasselbe an der Vorder= und Rückseite zu beleuchten. 
4. Wer Fuhrwerk breiter als höchstens 2,8 Meter beladet. Zuwiderhandelnde 
haben, abgesehen von der dadurch verwirkten Strafe, die sofortige oder doch an der 
nächsten passenden Stelle zu bewirkende Umladung vorzunehmen, oder geschehen zu 
lassen, daß sie auf ihre Kosten Amtswegen ausgeführt werde.
	        
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