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5. Wer mit mehr als zwei Zugthieren neben einander gespannt auf Wegen
fährt, welche nicht wenigstens 7 Meter ausschließlich der Seitengräben breit sind.
Auf Hundefuhrwerk bezieht sich jedoch diese Bestimmung nicht.
6. Wer mit zwei an einander gehängten Wagen oder Schlitten fährt, ohne
noch eine Person zum Lenken, Hemmen u. s. w. zuzuziehen und beim Vorbeipassiren
einfacher Geschirre rechtzeitig soweit als möglich auszuweichen und anzuhalten, des-
gleichen wer mit mehr als zwei an einander gehängten Wagen oder Schlitten fährt.
Ausnahmsweise soll jedoch das Zusammenhängen zweier Schlitten, sowie das
Anhängen eines unbefrachteten, nur zum Futtertrausport und dergleichen dienenden,
sogenannten Vorspannwagens oder Ponywagens an einen Frachtwagen auch ohne
Zuziehung einer weiteren Person dann gestattet sein, wenn der zweite Schlitten die
Spur des ersten genau einhält, beziehentlich wenn die Deichsel des aungehängten Wagens
soweit als thunlich unter den Frachtwagen geschoben und dort in geeigneter Weise
besestigt wird.
7. Wer durch oder in den Seitengräben, ingleichen auf den Fußwegen fährt,
reitet oder Vieh treibt oder hütet.
8. Wer Bauhölzer, Ackergeräthschaften und andere, zur Beschädigung der
Oberfläche des Wegs geeignete Gegenstände außer bei Schlittenbahn schleppt, ingleichen
wer bei Lastfuhrwerk die Wagenräder völlig am Umdrehen hindert, ohne sich hierzu
eines Hemmschuhes oder Eisringes zu bedienen.
9. Wer Hemmschuhe auf der Oberfläche des Weges schleppt oder an den
Bauchseiten des Wagens aufhängt.
10. Wer zur Leilung eines mit Langholz bdeladenen Wagens, wenn lebterer
über 5 Meter, von Axe zu Axe gemessen, verlängert ist, nicht außer dem Fuhrmann
noch einen zweiten Mann (Sterzer) verwendet, welcher die Leitung des hinteren Theiles
des Fuhrwerks zu besorgen hat.
11. Wer auf gegebenes Zeichen und zwar bei den Posten mit dem Horne,
bei anderen Fuhrwerken auf Aurufen oder nach dreimaligen Klatschen mit der Peitsche
nicht sofort dem entgegenkommenden Fuhrwerk zur rechten, dem hinter ihm her
kommenden Fuhrwerk aber zur linken Hand auf die Hälfte des Wegs ausweicht.
12. Wer den auf Schienengleisen gehenden Fahrzeugen nicht rechtzeitig soweit
ausweicht, daß dieselben ungehindert passiren können.
13. Wer über Fluß= oder Bachüberbrückungen einem an denselben durch
Anschlag angebrachten Verbote zuwider anders als im Schritt fährt oder reitet.
4. Wer in einem bereits angefahrenen Gleise fährt und gewarnt nicht sogleich
ein neues aufnimmt.