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15. Wer die durch Verlegsteine oder Versehböcke vorgezeichneten Fahrbahnen
nicht genau einhält, ingleichen wer die Verlegsteine bez. Versetzböcke eigenmächtig entfernt
oder durch Ueberfahren beschädigt.
16. Wer bei gefallenem Schnee sein Fuhrwerk nicht mit Gelänte versieht.
17. Wer durch unnöthiges Peitschenknallen, oder sonst durch Ungehörigkeiten,
wodurch das Schenwerden von Zug= oder Reitthieren veranlaßt werden kann,
Andere gefährdet.
18. Wer als Fuhrwerksführer seine Zugthiere nicht fortwährend leitet und
beaufsichtigt, während des Fahrens schläft, auf= und absteigt, oder sich, ohne die Thiere
abgesträngt und festgebunden zu haben, vom Fuhrwerke entfernt, ebenso auch, wer sich
während des Fahrens auf der Deichsel, Wagenstange oder auf einem an der
Außenseite des Wagens zwischen Vorder= und Hinterrad angebrachten Sitze oder auf
der Ladung eines bis über die Leitern vollgeladenen Fuhrwerks befindet.
19. Wer zur Leitung eingespaunter Pferde, sobald dieselbe vom Wagen oder
Schlitten aus erfolgt, sich nicht der Doppelzügel (sogenannten Kreuzzügel) bedient.
Ackerfuhren, worunter alle Fuhren nach und von dem Acker, mithin insbesondere
auch Dünger= und Erntefuhren zu verstehen sind, bleiben von dieser Vorschrift
ausgenommen.
20. Wer es unterläßt, ein von ihm geleitetes Fuhrwerk bei Dunkelheit in
geungender Weise zu beleuchten.
Die Beleuchtung hat mittelst hellbrennender, den Entgegenkommenden sichtbarer
Laternen zu erfolgen, welche weder roth noch grün geblendet sein dürfen.
Lediglich zur Beförderung von Personen dienende Fuhrwerke haben je zwei
vorn an beiden Seiten des Wagens befestigte Laternen, Lastgeschirre dagegen eine am
Vordertheile des Wagens oder am Kummel des Pferdes bez. Sattelpferdes linkerseits
angebrachte Laterne und, wenn sie zur Beförderung von Langholz bennutzt werden,
überdieses noch eine weitere, am Hintertheile des Fuhrwerks angebrachte Laterne
zu führen.
Ansnahmen hiervon sind nur gestattet für Ackerfuhren und bei Schlitten für
den Personenverkehr.
21. Wer Sensen oder Sicheln trägt, deren Spitze und Schneide nicht in einem
sogenannten Schuh verwahrt ist.
22. Wer auf Straßen oder Brücken, für welche durch öffentlichen Anschlag
das Rechts= und Linksgehen angeordnet worden ist, sich nicht auf der vorgeschriebenen
Straßen= bez. Brückenseile hält.