Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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15. Wer die durch Verlegsteine oder Versehböcke vorgezeichneten Fahrbahnen 
nicht genau einhält, ingleichen wer die Verlegsteine bez. Versetzböcke eigenmächtig entfernt 
oder durch Ueberfahren beschädigt. 
16. Wer bei gefallenem Schnee sein Fuhrwerk nicht mit Gelänte versieht. 
17. Wer durch unnöthiges Peitschenknallen, oder sonst durch Ungehörigkeiten, 
wodurch das Schenwerden von Zug= oder Reitthieren veranlaßt werden kann, 
Andere gefährdet. 
18. Wer als Fuhrwerksführer seine Zugthiere nicht fortwährend leitet und 
beaufsichtigt, während des Fahrens schläft, auf= und absteigt, oder sich, ohne die Thiere 
abgesträngt und festgebunden zu haben, vom Fuhrwerke entfernt, ebenso auch, wer sich 
während des Fahrens auf der Deichsel, Wagenstange oder auf einem an der 
Außenseite des Wagens zwischen Vorder= und Hinterrad angebrachten Sitze oder auf 
der Ladung eines bis über die Leitern vollgeladenen Fuhrwerks befindet. 
19. Wer zur Leitung eingespaunter Pferde, sobald dieselbe vom Wagen oder 
Schlitten aus erfolgt, sich nicht der Doppelzügel (sogenannten Kreuzzügel) bedient. 
Ackerfuhren, worunter alle Fuhren nach und von dem Acker, mithin insbesondere 
auch Dünger= und Erntefuhren zu verstehen sind, bleiben von dieser Vorschrift 
ausgenommen. 
20. Wer es unterläßt, ein von ihm geleitetes Fuhrwerk bei Dunkelheit in 
geungender Weise zu beleuchten. 
Die Beleuchtung hat mittelst hellbrennender, den Entgegenkommenden sichtbarer 
Laternen zu erfolgen, welche weder roth noch grün geblendet sein dürfen. 
Lediglich zur Beförderung von Personen dienende Fuhrwerke haben je zwei 
vorn an beiden Seiten des Wagens befestigte Laternen, Lastgeschirre dagegen eine am 
Vordertheile des Wagens oder am Kummel des Pferdes bez. Sattelpferdes linkerseits 
angebrachte Laterne und, wenn sie zur Beförderung von Langholz bennutzt werden, 
überdieses noch eine weitere, am Hintertheile des Fuhrwerks angebrachte Laterne 
zu führen. 
Ansnahmen hiervon sind nur gestattet für Ackerfuhren und bei Schlitten für 
den Personenverkehr. 
21. Wer Sensen oder Sicheln trägt, deren Spitze und Schneide nicht in einem 
sogenannten Schuh verwahrt ist. 
22. Wer auf Straßen oder Brücken, für welche durch öffentlichen Anschlag 
das Rechts= und Linksgehen angeordnet worden ist, sich nicht auf der vorgeschriebenen 
Straßen= bez. Brückenseile hält.
	        
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