Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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23. Wer den für einzelne Straßen durch öffentlichen Anschlag bezüglich des 
Fahrverkehrs, sei es hinsichtlich gewisser Arlen von Fuhrwerk, bestimmter Zeiten, oder 
der Richtung des Verkehrs, angcordneten Beschränkungen zuwider handelt. 
24. Wer folgenden, den Verkehr der Radfahrer regelnden Sonderbestimmungen 
zuwiderhandelt: 
a. 
- 
S 
— 
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Alle Velocipede sind mit einem in erkennbarer Weise angebrachten, 
den Namen und Wohnort des Besihers in deutlichen, unverwischbaren 
Schriftzeichen enthaltenden Schilde zu versehen. 
Die am Kopfe der Maschine anzubringenden Namensschilde müssen 
mindeslens sechs Centimeter, die großen Buchstaben mindestens Zwei 
und Einwiertel Centimeter, die kleinen Buchstaben mindestens Ein- 
einhalb Centimeter hoch sein; der Name des Besitzers und der 
Wohnort ist in schwarzer Schrift auf weißem Grunde zu schreiben. 
. Das Fahren mit Velocipeden ist nur auf Fahrwegen gestattet, Bürger- 
steige, Chausseebanketts und Fuswege dürfen mit denselben nicht 
befahren werden. 
Der Radfahrer hat während der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn 
einzuhalten und begegnenden Fuhrwerken oder Reitern nach rechts 
auszuweichen. 
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken oder Reitern hat 
auf der linken Seite zu erfolgen. 
An entgegenkommenden und an eingeholten Fuhrwerken und Reitern 
darf nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener Entfernung 
und von mehreren Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe 
vorbeigefahren werden. Es dürfen aber auch sonst nicht mehr als 
zwei Velocipede neben einander fahren. 
Bei Straßen= und Wegekreuzungen innerhalb der Ortschaften ist 
langsam zu fahren. 
Jedes in Fahrt befindliche Velociped muß mit einer helltönenden 
Sigualglocke versehen und vom Eintritt der Dunkelheit ab für die 
Dauer derselben mit einer hellbreunenden Laterne erleuchtet sein. 
Die Verwendung sowohl roth= als auch grün-gebleudeter Laternen 
ist verboten. 
Jeder Nadfahrer hat die von ihm eingeholten und während der 
Dunkelheit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Reiter und Fuhr- 
werle durch Glockensignale und, im Falle der Verhinderung hieran,
	        
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