Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Jeder dieser beiden Bezirke wird vom Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für 
das Innere, in eine gewisse Anzahl Schaubezirke getheilt; die Bestimmung der Prüfungs-= 
orte bleibt der Prüfungskommission überlassen. 
*s 3. 
Jede Prüfungskommission besteht aus drei anerkannt tüchtigen Landwirthen, 
denen der Landthierarzt am Sitze der Kommission berathend zur Seite steht. 
Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Stellvertreter werden 
nach Gehör des Centralorgans der land= und forstwirtkhschaftlichen Vereine, welches 
sich wegen der zu machenden Vorschläge vorher mit den einzelnen Vereinen verständigt, 
vom Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für das Innere, ernannt. 
Die Bildung der Prüfungskommission erfolgt auf drei Jahre. 
Das Amt eines Mitgliedes der Prüsungskommission ist ein Ehrenamt. Nur 
Wegegelder werden denjenigen Kommissionsmitgliedern, welche nicht am Prüfungsorte 
wohnen, mit 35 Pf. für das Kilometer des wirklich zurückgelegten Weges aus der 
Staatskasse vergütet. 
85. 
In jedem Schaubezirke sinden alljährlich zwei öffentliche Zuchtstier-Prüfungen 
statt, eine in der Zeit von Mitte Mai bis Mitte Juni, die andere in der Zeit von 
Mitte November bis Mitte Dezember. Ort, Tag und Stunde der Prüfung sind von 
dem Vorsiyenden der Prüfungskommission mit der Aufforderung bekannt zu machen, 
die der Prüfung nach § 1 unterworfenen Stiere rechtzeitig und längstens 10 Tage 
vor dem auberaumten Prüfungstermine durch Vermitlelung des Gemeindevorstands 
schriftlich bei ihm anzumelden. 
Wird bei der Anmmeldung glaubhaft nachgewiesen, daß die Zuführung eines 
angemeldeten Stieres zum Prüfungsorte mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein 
würde, so soll der betreffende Stier an einem von dem Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission zu bestimmenden Tage an seinem Standorte geprüft werden. In gleicher 
Weise ist auf direkt bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu stellenden Antrag 
mit rechtzeilig zur öffentlichen Prüfung angemeldeten, jedoch im Prüfungstermine 
nicht erschienenen Stieren zu verfahren, deren Ausbleiben nachträglich genügend 
entschuldigt wird. 
Art. II. 
In den ersten Absatz des 8 7 ist zwischen „ein Jahr“ und „Lgiltig"“ der Passus 
„jedenfalls aber bis zur übernächsten öffentlichen Prüsung“ einzuschalten.
	        
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