Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Inhalts-Verzeichniß. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Subüdföre Geltung dieies Gesetzes 
WMcgrisf des Gesindevertrags 
Unverbindlichleit zu irüh abgeschloss ener Vertrãge . 
Auslvcsldtcfechchmchtqmoendbqklet . 
VII-M 
guts- 
Zweiter Abschnitt. 
Vorschriften, die Eingehung des Dienstvertrags betreffend. 
Beschränkungen des Rechts, Gesinde anzunehmen 85 
Wer Gesinde miethen konn? 
c. Getrennt lebende Ebeironen 
4. Stellvertreter der dieniberrschaft 
## # etßi 
———— 
  
Vrrechtigung sich zu vermiethen 10 
inderiãhrige & 11—13 
b. Schulpflichtige 8 11 
o. Miigtärviscctiger 5 15 
u. Ebefr 16 
Abschluß vs * .3817 
Antrittszei . gis 
Dauer der miei . . .§19 
Verbindlichleit zur riillung des Vertrags 420 
Folgen der Weigerung auf Seiten der Dienstherrscht 68 2s 
Folgen der Weigerung auf Seiten des Gesindes . 92 
Liechtnmuiqc Gründe, den Dienstantrikt zu verwe 55 23—28 
lmerlaubtes gleichzeiliges Derbirlben bei mrorerchr Vorpssaften 527 
Abspenstigmachung des Gelsi * 
Unstatthastigkeit des Rücktri aoei in den ** r nach 
anderweiter Vermiethu er 
46
	        
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