386
Dagegen sind die Gemeinden nicht berechtigt, zu beschließen, daß im Allgemeinen
oder für bestimmte Gattungen von Hunden der Gemeindeautheil an der Hundestener
nicht oder nur theilweise erhoben werden soll.
83.
Befreit von der Hundesteuer sind für das betreffende Kalenderjahr:
1. Hunde, welche vor Ablauf des Monats Januar verenden, getödtet
werden oder in andere Staaten übergehen,
2. Hundc, welche vor Erreichung eines Alters von sechs Monaten in Ab-
gang kommen oder erst in der zweiten Hälfte des Jahres geboren
werden,
3. Hunde, welche von den Besitzern verendeter, getödteter oder in andere
Staaten übergeführter Hunde nach erfolgter Bestenerung als Ersah für
die abgängig gewordenen Hunde augeschafft werden;
ferner sind steuerfrei zu lassen:
4. Hunde von Fremden, wenn die letztern nicht über vier Wochen lang
im Gebiete des Fürstenthums sich aufhalten,
5. Hunde, welche in wirklichen Hundezuchtanstalten zur Zucht oder zum
Verkaufe gehalten werden.
8 4.
Als Bedarfshunde sind nur anzuerkennen:
1. Schäferhunde und Hunde von Hirten mit höchsteus einem Stück für
jede gesondert ausgetriebene Heerde,
2. Hunde von Viehhändlern und Frachtfuhrleuten mit je einem Stück
für jeden Viehhändler oder Frachtfuhrmann, welcher sein Gewerbe selb-
ständig betreibt und des Hundes zur Ausübung des Gewerbebetricebs
bedarf,
3. Kettenhunde mit je einem Stück für jedes Gehöfte oder umfriedigte
Grundstück, vorausgesetzt, daß die Hunde bei Tage regelmäßig an der
Ketie oder in einem geschlossenen Zwinger gehalten werden.
Der Bezirksausschuß kann für ganz einsam gelegene Gehöfte oder
umfriedigte Grundstücke von größerm Umfange das Hallen von zwei
Kettenhunden zu dem für Bedarfshunde geltenden Steuersatze in wider-
ruflicher Weise genehmigen.
4. Zughunde mit je einem Stück für jeden dieselben gebrauchenden Besitzer,
5. Hunde, welche von Polizei-, Steuer= und Forstanssichtspersonen, sowie
von Gefangenwärtern, Nachlwächtern, Flurwächtern, Flurschützen und