Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Dagegen sind die Gemeinden nicht berechtigt, zu beschließen, daß im Allgemeinen 
oder für bestimmte Gattungen von Hunden der Gemeindeautheil an der Hundestener 
nicht oder nur theilweise erhoben werden soll. 
83. 
Befreit von der Hundesteuer sind für das betreffende Kalenderjahr: 
1. Hunde, welche vor Ablauf des Monats Januar verenden, getödtet 
werden oder in andere Staaten übergehen, 
2. Hundc, welche vor Erreichung eines Alters von sechs Monaten in Ab- 
gang kommen oder erst in der zweiten Hälfte des Jahres geboren 
werden, 
3. Hunde, welche von den Besitzern verendeter, getödteter oder in andere 
Staaten übergeführter Hunde nach erfolgter Bestenerung als Ersah für 
die abgängig gewordenen Hunde augeschafft werden; 
ferner sind steuerfrei zu lassen: 
4. Hunde von Fremden, wenn die letztern nicht über vier Wochen lang 
im Gebiete des Fürstenthums sich aufhalten, 
5. Hunde, welche in wirklichen Hundezuchtanstalten zur Zucht oder zum 
Verkaufe gehalten werden. 
8 4. 
Als Bedarfshunde sind nur anzuerkennen: 
1. Schäferhunde und Hunde von Hirten mit höchsteus einem Stück für 
jede gesondert ausgetriebene Heerde, 
2. Hunde von Viehhändlern und Frachtfuhrleuten mit je einem Stück 
für jeden Viehhändler oder Frachtfuhrmann, welcher sein Gewerbe selb- 
ständig betreibt und des Hundes zur Ausübung des Gewerbebetricebs 
bedarf, 
3. Kettenhunde mit je einem Stück für jedes Gehöfte oder umfriedigte 
Grundstück, vorausgesetzt, daß die Hunde bei Tage regelmäßig an der 
Ketie oder in einem geschlossenen Zwinger gehalten werden. 
Der Bezirksausschuß kann für ganz einsam gelegene Gehöfte oder 
umfriedigte Grundstücke von größerm Umfange das Hallen von zwei 
Kettenhunden zu dem für Bedarfshunde geltenden Steuersatze in wider- 
ruflicher Weise genehmigen. 
4. Zughunde mit je einem Stück für jeden dieselben gebrauchenden Besitzer, 
5. Hunde, welche von Polizei-, Steuer= und Forstanssichtspersonen, sowie 
von Gefangenwärtern, Nachlwächtern, Flurwächtern, Flurschützen und
	        
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