Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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der regierenden deutschen Familien,“ hinter dem Worte „Familien“ 
das Zeichen ") zu setzen und am Schlusse der Seite die Fußnote 
anzufügen: 
“) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmlen Pferde, wogegen 
die in Wirthschaftobetrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind. 
3. In der Anlage E Ziffer 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: 
1. die Fahrzeuge sollen vierräderig und in Anbetracht der noth- 
wendigen Lenkbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 
10, nicht über 15 Cir. wiegen, ein starkes Untergestell mit 
Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Cir. Trag- 
fähigkeit haben. 
4. In derselben Anlage ist im letzten Satz, lehter Zeile der Bemerkung 
stalt „15 Ctr.“ zu setzen: 14 Ctr. 
Gera, am 18. Mai 1895. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Dr. Vollert. 
Krelling.
	        
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