Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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eines Arztes gesäumt wũrde, lönnte das Sehvermögen des Kindes, bei dem solche Erscheinungen 
bemerkt werden, in Gefahr lommen. 
Die Hebamme hat die Angehörigen hierauf aufmerksam zu machen und auf sofortige 
Herbeiziehung ärzllicher Hilje zu dringen; sie darf dies nicht unterlassen und die Behandlung des 
Aungenlides nicht auf eigene Hand uniernehmen. 
Verzögern oder verweigern die Angehörigen des Kindes die Herbeiziehung ärzllicher Hilfe, 
so hat die Hebamme hiervon unier Hinweis auf die daraus entstehende Gefahr sogleich der Orts- 
behörde (Stadtralh, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) und hleichzeitig dem Bezirks- 
arzle schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatlen. 
Die Hebamme hal ferner die Pflicht, auf die austeckenden Eigenschaften solcher Augen- 
entzündungen aufmerlsam zu machen und insbesondere auch auf die Nothwendigkeit hinzuweisen, daß 
ehwa in der Familie vorhandene Kinder von ieder näheren Verührung mit dem angenkranken Kinde 
sernzuhalten sind. 
c) Solange noch keine ärzlliche Hilse erlangt ist, hat die Hebamme in der nachbeschriebenen 
Weisc die Reinigung selbst vorzunehmen, oder die Mutter, oder die näheren Angehörigen des Kindes 
zu unterrichten, daß sic in solcher Weise die Augen des Kindes des österen reinigen. 
8) Die Reinigung der kranken Augen hat in folgender Weise zu geschehen: 
Man nimmt ein Stick weicher vollkommen reiner Leinwand, seuchiet dieses ein wenig mit 
reinem lauen Wasser an, drückt es ous und wischt sanft, ohne zu drücken und zu kratzen, den 
zwischen den Augenlidern hervortretenden Schleim ab, welcher am meisten am inneren Augenwinkel 
nach der Nase zu sich sammelt, reinigt sodann das Läppchen gleich wieder, drückt es aus und hebt 
nun das obere Angenlid sauft so in die Höhe, daß man den Daumen, auer gehallen, mit seiner 
Innenseile breit auf das obere Augenlid und die Angenbrauen des Kindes auflegt, ohne den Aug- 
apsel zu drücken, und das Augenlid nun nach oben schiebt. Der hervorguellende citerige Schleim 
wird abermals mit dem Läppchen abgelupst. Hierauf wird das untere Angenlied mit dem Zeigefinger 
der einen Hand ein wenig nach unten gezogen und abermals vorsichtig abgewischt. 
Sim aber die Augenlider durch eilerigen Schleim verklebt, so ist der Schleim durch 
anhaltendes Befeuchten mil einem weichen seuchten Läppchen zu erweichen, bis die Augenlider sich 
ohne Zerrung abheben lassen. Das Wasser zum Reinigen der Kindesaugen ist weder mil Milch 
noch mit Seife zu vermischen. 
In nur ein Auge krank, so hat die Hebamme streng darauf zu achten, daß zu dem Reinigen 
des gesunden Auges nicht dasselbe Läppchen benugt werde, mit welchm das kranke Auge gereinigt wird. 
h) Ist der Arzt hinzugekommen, so ist in Bezug auf die Reinigung der Augen und das. 
ganze Verhalten gegenüber dem Kinde strengstens den e Anordnungen Folge zu leisten.
	        
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