Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Geseh 
vom 30. April 1891, 
die Wahlen zum Landtage und zu den Bezirksausschüffen betreffend. 
Wir Heinrich XIV. von Golles Guoden jüngerer Linie regierender für# Neuß, Graf und 
Hecr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Kobenstein elt. ric. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
Artikel 1. 
Die §§ 2 und 3 des Landtagswahlgesetzes vom 17. Jannar 1871 (Gesetzf. 
BDd. XVI. S. 311) werden in nachstehender Weise abgeändert: 
82. 
Wähler bei den allgemeinen Wahlen (Z 1e) ist jeder Staatsangehörige, 
welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, das Gemeindewahlrecht in einer 
Gemeinde des Fürstenthums besibt und zur Einkommensteuer mit einem 
Jahreseinkommen von nicht über 5000 Mark veranlagt ist. 
g 3. 
Wähler bei den Wahlen der Höchstbesteuerten (6 10) ist jeder Staats- 
angehörige, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, das Gemeinde- 
wahlrecht in einer Gemeinde des Fürstenthums besitt und mit einem 
Jahreseinkommen von mehr als 5000 Mark zur Einkommensteuer heran- 
hezogen ist. 
Artikel 2. 
Dem § 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883, die Bezirksausschüsse be- 
treffend (Geses. Bd. XX. S. 29), wird folgende veränderte Fassung gegeben:
	        
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