Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Beilage 1. 
Verhaltungsregeln für Dampf kessel-Heizer. 
1. Vor der Anheizung eines Dampfkessels hat sich der Heizer davon zu über- 
zeugen, ob sich die erforderliche Wassermenge im Kessel befindet. Ist dies nicht der 
Fall, so muß zunächst die Einführung des fehlenden Wassers bewirkt werden. 
2. Bei dem Anfeuern des Kessels ist die Hitze nur allmählich zu steigern, 
auch hat der Heizer hierbei sich davon zu überzeugen, daß die Sicherheitsapparate 
und Wasserstandszeiger in vorschristsmäßigem Stande und insbesondere die Sicher- 
heitsventile nicht überlastet sind. 
3. Während des Kesselbetriebs müssen die Wasserstandszeiger mit Hülfe der 
an denselben besindlichen Hähne und Ventile öfters probirt und vorhandene Schwimmer 
auf neee Spielen derselben untersucht werden. 
Das Manometer ist von Zeit zu Zeit darauf zu prüfen, ob seine Angabe 
dem Mrüinnun: entspricht, wenn es abgesperrt wird. 
5. Die Sicherheitsventile sind täglich einige Male durch Anheben zu lüften, 
wobei dieselben Dampf entweichen lassen müssen. Eine Vermehrung der Belastung 
der Ventile ist verboten und auch dann nicht zulässig, wenn dieselben vor Erreichung 
des höchsten zulässigen Dampfdruckes abblasen. 
6. Das Lüften der Sicherheitsventile hat vorsichtig zu erfolgen; auch ist das 
Oeffnen der am Kessel befindlichen Hähne und Veutile langsam zu bewirken. 
7. Die Speisevorrichtungen sind dauernd in vorschriftsmaßigem Stande zu er- 
halten und so zu benutzen, daß der Wasserstand im Kessel stets über der Marke 
bleibt, welche den zulässig niedrigsten Stand bezeichnet. 
8. Kommen die Speisevorrichtungen während des Kesselbetriebs dergestalt in 
Unordnung, daß die erforderliche Speisung nicht mehr bewirkt werden kann, und sinkt 
das Wasser trotz aller Bemühungen des Heizers unter den zulässig tiefsten Stand, 
so ist die Heizung des Kessels zu unterbrechen und das Feuer vom Roste zu entfernen. 
9. Eine Ueberschreitung des für den Kessel genehmigten höchsten Dampf- 
druckes ist unzulässig. Steigt der Druck in unerwünschtem Maße, so ist der Kessel 
zu speisen und gleichzeitig der Zug zu vermindern. Jusofern dies zur Verhinderung 
der weiteren Drucksteigerung nicht genügt, muß die Heizung des Kessels unter- 
brochen werden.
	        
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