Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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III. Prüfung der Dampfkefsel. 
§ 11. 
Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner lehzten Zusammensetzung 
vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oessuungen mit 
Wasserdruck geprüft werden. 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von 
nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Be- 
trage des beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Druck, 
welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Amo- 
sphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf das Quadratcentimeter 
verstanden. 
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende 
Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für un- 
dicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in anderer Form als der 
von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat, sind von 
dem Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen, welcher dieselbe vorgenomen 
hat, die Niete, mit welchen das Fabrilschild am Kessel befestigt ist (8 10), mit 
einem Stempel zu versehen. Dieser ist in der über die Prüfung aufzunehmenden 
Verhandlung (Prüfungozeuquiß) zum Abdruck zu bringen. 
*§ 1. 
Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, oder 
wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt worden sind, 
so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prüfung mittelst 
Wasserdrucks unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach 
Art der Lokomotivkessel gebanten Krsseln die Feuerbüchse behuso Ausbesserung oder 
Ernenerung herausgenommen, oder wenn bei cylindrischen und Siedekesseln eine oder 
mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ansbesserung oder Erneuerung 
ebenfalls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloslegung 
des Kessels bedarf es hier nicht. 
8 13. 
Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes 
offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte 
amtliche Manometer festgestellt werden. 
D’#od 
Bral#nalssae 
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