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8 22.
Die vorstehenden Bestimmungen sinden keine Anwendung:
1. auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen
Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird;
. auf Dampfüberhiter oder Behälter, in welchen Dampf, der einem
anderweitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von
Feuer besonders erhit wird;
auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von
Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein
unverschließbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von
nicht über fürf Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite
oder durch eine andere von der Zentralbehörde des Bundesstaates ge-
nehmigte Sicherheitsvorrichtung verbunden sind.
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8 23.
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Bestimmungen des
Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands in der Fassung vom
30. November 1885 und der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter
Bedeutung vom 12. Juni 1878 in Geltung.
§ 24.
Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die
Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1371 (Reichs-Gesehbl. S. 122) und die
diese Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom 18. Juli 1888 (Reichs-
Gesehbl= S. 245) und vom 27. Juli 1889 (Reichs-Gesehbl. S. 173) werden aufgehoben.
Berlin, den 5. August 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.