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Findet zwischen den Betheiligten eine gütliche Einigung nicht statt, so wird
die Größe der zu gewährenden Entschödigung durch die Schähung dreier Sachver-
ständiger beslimmt, von denen der Vorgänger, bezüglich dessen Erben, einen, der Amts-
nachfolger, und wenn ein solcher nicht vorhanden, das Minislerium den zweiten und
das Gericht den dritten wählt.
§5 11.
Jeder Staatsbeaomte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt der
Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch sein
Verhalten in und außer dem Amte des Ansehens, des Vertrauens und der Achtung,
die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen.
Aus dieser Verpflichtung darf eine Beschränkung des Staatsbeamten in der
Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte nicht hergeleitet werden.
15.
Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinen Vorgesetzten vor-
geschrieben ist, hat der Staatsbeamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem
das Dienstverhältniß aufgelöst ist.
8 16.
Rücksichtlich der Vernehmung der Staatsbeamten als Zeugen und Sachver-
ständigen sind die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung (ss 341, 348 Nr. 5,
350 Al. 2, 367, 373) und der Deutschen Strasprozeßordnung (§& 53 und 76
Al. 2) maßgebend.
817.
Jeder Staatsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen
verantwortlich.
Doch trifft für solche amtliche Handlungen, welche ein Staatsbeamter in Be-
solgung eines ihm von einem Vorgesebten innerhalb dessen amtlicher Zuständigkeit
und in geseplicher Form ertheilten ausdrücklichen Befehls ausgeführt hat, die Ver-
antwortlichkeit diesen Vorgesetzten allein.
s 18.
Jeder Staatsbeamte ist verpflichtet, Nebenaufträgen sich zu unterziehen, welche
ihm von der Staatsregierung neben der Verwaltung seines Amtes noch besonders
übertragen werden, sofern dieselben seiner Dienststellung, seiner Leistungsfähigkeit und
seinem Dienstrange angemessen sind. Eine besondere Belohnung dieserhalb zu bean-