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spruchen, ist der Staatsbeamte nicht berechtigt; doch ist ihm der Ersatz des mit
solchen Nebenaufträgen etwa verbundenen Aufwandes zu gewähren.
8 19.
Staatsbeamte dürfen Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge, Remune-
rationen und Aufträge von anderen Regenten oder Regierungen nur mit Genehmigung
des Landesfürsten annehmen. Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in
Bezug auf sein Amt bedarf jeder Staatsbeamte die Genehmigung des Ministeriums.
20.
Kein Staatsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung des Ministeriums
ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Vergütung
verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben.
Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Staatsbeamten in den Vor-
stand, Verwaltungs= oder Aufsichtsrath einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft
erforderlich. Sie darf jedoch nicht ertheilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder
unmittelbar mit einer Vergütung verbunden ist.
Die ertheilte Genehmigung ist jeder Zeit widerruflich.
Auf einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzte Beamte, ingleichen
auf solche Beamte, welchen ein Staatsamt neben einem anderen Amte oder Berufe
oder nur für ein einzelnes Geschäft oder auf bestimmte Zeit übertragen ist, finden
diese Bestimmungen keine Anwendung, sofern nicht gegenüber einem Beamten der
letzterwähnten Art im einzelnen Falle etwas Anderes bedungen ist.
s 21.
Der nächste Vorgesetzte, bezüglich die zunächst vorgesetzte Behörde hat die Be-
sugniß, den ihm bezüglich ihr untergeordneten Staatsbeamten Urlaub bis zu 14 Tagen
zu erlheilen.
Ein Urlaub auf längere Zeit, sowie jeder Urlanb für die Vorstände der Be-
hörden ist stets bei dem Ministerium einzuholen.
o?22.
Abzüge am Gehalte sind mit dem Urlaube nicht verbunden, können aber, wenn
der Urlaub auf länger als 6 Wochen zu bloßen Privatzwecken ausgewirkt wird, für
die weitere Zeit angeordnet werden.