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in Zukunft eingeräumt werden möchten; und umgekehrt werden im Geblete von Mexiko
die diplomatischen Agenten und Kousulen der kontrahirenden Deutschen Staaten dieselben
Prärogative, Freiheiten und Vorrechte geniehen, welche den Mexikanischen diplomatischen
Acenten und Konsulen in den kontrahirenden Deutschen Staaten zustehen, oder noch zu-
gestanden werden möchten.
Doch sollen die Konsulen, welche zugleich Handel treiben, in dieser Esgenschaft ledig-
lich den Gesetzen des Landes, in welchem sie rediren, unterworfen sein.
Die beiderseitigen Konsulen, Vize-Konsulen und Konsular-Agenten sollen bei dem
Absterben eines ihrer Nakionalen berechtigt sein, auf Ansuchen der betheiligten Parteien
oder auch von Amtswegen, den von der kompetenten Behörde auf die Effekten, Meu-
beln und Papiere des Verstorbenen gelegten Siegeln die ihrigen hinzuzusügen, in wel-
chein Falle diese doppelten Siegel nicht anders als im gemeinschaftlichen Einverständnisse
gelöset werden können. Dieselben werden der bei Abnahme der Siegel erfolgenden In-
ventarisation des Nachlasses beiwohnen und es soll ihnen durch die bekreffende Behörde
elne Abschrift, sowohl des Inventars, als der ctwa hinterlassenen letztwilligen Disposition
des Verstorbenen ertheilt werden. Wenn die Konsulen, Vize-Konsulen und Konsular=
Agenten von Seiten der gehörig legitimirten Erben mit Vollmacht in geseplicher Form
versehen sind, so soll ihnen der Nachlaß sofort ausgeliefert werden, den Fall der Einsprache
eines einheimischen oder fremden Gläubigers ausgenommen.
Die Konsulen, Vize-Konsulen und Konsular-Agenten sollen als solche das Recht
haben, bei Streiligkeiten zwischen den Kapitänen und der Mannschaft von Schiffen der-
jenigen Nation, deren Interessen sie wahrnehmen, als Schiedsrichter zu dienen, ohne daß
die Lokal-Behörden einschreiten dürfen, sofern nicht das Betragen des Kapitäns oder der
Mannschaft etwa die Ordnung oder Ruhe des Landes stört, oder wenn nicht die Kon-
sulen, Vize-Konsulen oder Konsular-Agenten zur Ausführung oder Aufrechthaltung ihrer
Entscheidungen das Einschreiten jener Behörden nachsuchen; jedoch versteht es sich bier-
bei, daß diese Art von Entscheidungen oder schiedörichterlichen Aussprüchen die streitenden
Partelen nicht des ihnen zustehenden Rechtes beraubt, nach ihrer Heimkehr den Rekurs
an die Gerichtsbehörden ihres Landes zu ergreifen.
Die gedachten Konsulen, Vize-Konsulen und Konsular-Agenten sollen ermächtigt sein,
zum Zwecke der Ausmittelung, Ergreifung, Festnahme und Verhaftung der Deserkeure
von Kregs= und Handels-Schifsen ihres Landes den Beistand der Ortsbehörden anzu-
rufen; sie werden zu dem Ende an die konwetenten Gerichtsbehörden, Richter und Beamte
sich wenden und die erwähnten Deserteure schristlich reklamiren, wobei sie durch Mitthei-
lung der Schifferegister oder Musterrollen, oder durch andere amtliche Dokumente den
Beweis zu führen haben, daß diese Individuen zu der betressenden Schiffmannschaft ge-
hört haben, nach welcher Bewelsführung die Auslieferung nicht werwigen werden soll.