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sikationo-Auswechselung, gültig sein, und wenn zwölf Monate vor dem Ablause dieses
Zeilraumes keiner von den kontrahirenden Theilen dem anderen mittelst einer offiziellen
Erklärung seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, kund thun sollte,
so soll letzterer noch ein Jahr über diesen Zeitraum hinaus und so fortdauernd bis zum
Ablaufe von zwölf Monaten nach einer solchen Erklärung, zu welcher Zeit auch diese
erfolgen mag, verbindlich bleiben.
Artikel 18.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratisizirt und die Ratisikationen in der Hanptsiadt
Meriko srätestens im nächsten Monat Dezember ausgetauscht werden.
Bis dahin bleiben die Verträge Mexiko's mit der Krone Preußen vom 18. Februar
1831 und mit der Krone Sachsen vom 4. Oktober desselben Jahres in Gültigkeit.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen
Vertrag unterschrieben und mit ihren Wappen untersiegelt in der Hauptstadt Mexiko, am
zehnten Tage des Monats Juli des Jahres Eintausend achthundert fünf und fünfzig.
Gig.) Emil Carl Heinrich Freiherr von Nichthofen.
(L. 8.)
(ig.) Dr. Manuel Diez de Bonilla.
(L. S.)
Drucksehlerberichtigung.
In No. 19011 der Gesetzsammlung bog. 93 S. 4 sub a. des Gesetze) über Einführung einer kär-
zeren Verjährungöfrist für gewisse Jorderungen muh es austatt
„Prozehabschrif“
heißen:
„Prozebschrift“