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Regulativ
in Betreff
der dem Großhandel mit fremdem Wein zu
gewöhrenden Zollerleichterungen.
8. 1.
Als Wein-Großhändler wird von der Steuer-Verwaltung nur Derjenige anerkannt,
welcher den Weinhandel mit kaufmännischen Rechten betreibt, kaufmännische Bücher dar-
über führt, den Wein in größerer Menge für eigene Rechnung einbringt und forldauernd
eln Lager von fremdem Wein hält, dessen Umfang durch die in Anspruch genommenen
Zugeständnisse bedingt wird.
Diejenigen, welche mit Wein blos Speditions= und Kommissions-Geschäfte treiben,
können daher an den Bewilligungen dieses Regulativs eben so wenig, wie Weinschänker
und Gastwirthe Theil nehmen. Ist aber mit einer Weinhandlung, welche in einem, dem
Begriffe des Grohhandels entsprechenden Umsange betrieben wird, ein Weinschank oder
eine Gastwirthschaft verbunden, so wird dieselbe um deswillen von dem Genusse der für
den Großhandel bestimmten Erleichterungen nicht ausgeschlossen.
8. 2.
Die dem Großhandel mit fremdem Wein unter den weiter unten angegebenen Vor-
aussetzungen und Bedingungen zu gewährenden Erleichterungen bestehen:
1. für den zum Absatze innerhalb des Zollvereinsgebiets bestimmten Wein
u. in einem Erlasse am Eingangs-ZJolle, so wie
b. in einem fortlaufenden (eisernen) Zollkredit von einer besiimmten Menge
Wein durch Bewilligung eines Privat-Krediklagers, und
2. jür den zum Absahde in das Ausland bestimmten Wein in der Bewilligung ei-
nes Privat-Transitlagers.
8. 3.
Der Zoll-Erlaß beträgt entweder:
a) sechs und zwei Driktheil Prozent für Abgang und Auslaufen, oder
b) zwanzig Prozent für Abgang, Auslaufen, Einzehrung und Sap.