104
Weinmenge nicht nur die Verzollung, sondern auch die Feststellung des Jollbetrages aus-
geseht bleibt und erstere, wenn sie späterhin erfolgt, nach dem alsdann gültigen Zolltarife
zu leisten ist.
Von allem Wein, welchen eine Handlung über den ihr bewilligten eisernen Kredit-
betrag hinaus einführt, muß, in sofern nicht zeitweise eine Erhöhung dieses Kreditbetra-
ges zugestanden wird (F. 11), der Eingangs-Zoll sofort entrichtet werden, wobei jedoch
die Bewilligung des gewöhnlichen Gelrkredits (nach den dafür bestebenden Vorschriften)
nicht auögeschlossen ist.
8. 10.
Nur solchen Weingrohhändlern, welche regelmäßig ein Lager von mindesiens Ein-
hundert und Fünszig Oxhoft fremden Weins zum Absage im Vereinsgebiete halten, kann
ein sorllaufender (eiserner) Kredit bewilligt werden.
C. 11.
In Jahren, welche zum Einkaufe von Wein besonders günstig sind, kann der ei-
serne Kreditbetrag erhöhet werden, wenn von dem Inhaber eines RKredirlagers Wein in
solcher Menge außergewöhnlich bezogen und das Lager über den fornlaufend kreditirten
Bestand dergestalt vergrößert wird, daß der Eingangs-Joll von dem überschießenden Be-
trage sich auf mehr, als 4000 Huhlr. beläuft. Im ZJallc einer solchen vorübergehenden
Erhöhung des eisernen Kredits muß der Eingangs-ZJoll für diesenige Weinmenge, um
welche der Kredikbetrag zeiltweise erhöhet wird, nuch Maahgabe des Absagco durch monat-
liche Zahlungen abgetragen werden, zu welchem Ende die Weinhandlung mit Ablauf
eines jeden Monats ihren Verkauf der Steuerbehörde so lange anzugeben hat, bis der
zusähliche Kredit gelöscht ist.
8. 12.
Ist bei keiner der im Laufe eines Jahres vorgenommenen Lager- Reviñonen (8. 31
und 32) ein, den eisernen Kreditbetrag erreichender Bestand an fremdem Wein vorgefun-
den worden, so findet eine entsprechende Herabsexung des Kreditbetrages — jedoch nicht
unter 150 Oxbofte (vergl. S. 10) — Statt. In diesem Falle ist der Weinhändler ver-
pfichtet, von dem Quantum Wein, um welches der eiserne Kredit vermindert wird, den
Eingangs-Zoll sofort zu erlegen, ohne daß eine weitere Stundung des lehtern, nach den
für den Geldkredit bestehenden Vorschristen, bewilligt wird.
8. 13.
Fuͤr den bewilligten Kredit (58. 9 und 11) muß Sicherheit nach den Vorschriften
für den Geldkredit geleistet, auch von dem Inhaber des Weinlagers mittelst gerichtlicher