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Vereins= und Versammlungsrechts entscheiden die desfalls bestehenden Landesgesetze und
die bundesgeselichen Bestimmungen und zwar, was die Verhältnisse der Presse und des
Buchhandels betrifft, bis dahin, wann ein allgemein verbindliches Bundespreßgesetz für die
deurschen BVundessiaaten auch in hiesigen Landen promulgirt sein wird.
8. 27.
Das Briesgeheimniß ist unverletzt zu halten.
Die absichtliche, unmittelbare oder mittelbare Verletzung desselben soll peinlich bestraft
werden.
Ausnahmen sinden nur Statt in strafrechtlichen Untersuchungen und in Kriegsfillen.
8. 28.
Jeder Waffenfähige ist im Falle der Noth zur Vertheidigung des Vaterlandes ver-
Pflichtet, und bestimmen über die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste die betreffenden Ge-
sete das Nähere.
§S. 29.
Den Gemeinden wird und bleibt die selbstüändige Verwaltung ihrer Gemeinde-An-
gelegenheiten unter Oberausücht des Staates in geseplicher Weise gesichert.
8. 30.
Das Vermsgen und Einkommen der Gemeinden und ihrer Anstalten darf nie mit
dem Staatsvermögen oder den Staatseinnahmen vereinigt werden.
§. 31.
Die besonderen Verbältnisse der Staatsdiener richten sich nach den, die Rechte und
Rflichten derselben zum Gegenstande habenden Gesehen und Diensivorschristen.
8. 32.
Eine Vorschrift, welche die nachgesuchte Dienstenklassung unbedingt ausschließt, ist
unstanhaft.
S. 33.
Ein seder Staatsdiener blelbt hinsichtlich seiner Amtsverrichtung insofern verant-
worklich, als er nicht zu deren Vornahme durch seine vorgesete Behörde angewiesen
worden ist.
F. 34.
Die Rechtepftege ist von der Landesverwalting gekrennt.