Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Eigenthümer in folgenden Fällen verlangen, daß ihm dieser Grundbesitz ganz abgenom- 
men werde: 
4) wenn ein Gebäude theilweise abgetreten werden soll; 
2) wenn ein zu einem Gebäude gehöriger und unmittelbar neben demselben gelege- 
ner Garten, Hofraum oder anderer den Bewohnern des Gebäudes vorzugsweise 
nupbarer Plah, ganz oder auch nur thellweise Gegenstand des Anspruchs ist; 
vorausgeseht, daß nicht nach dem Unhheile Sachverständiger der übrigbleibende 
Grundbesitz ungeachtet der beanspruchten theilweisen Enteignung entweder seiner 
bisberigen Bestimmung noch genügt oder dieser Zweck durch eine von dem Bau- 
unternehmer dargebotene Areal. Erweiterung vollständlg erreicht wird; 
wenn der Anspruch auf eines von mehren zu demselben Gewerbs= oder landwirth- 
schaftlichen Betriebe gehörenden oder zu einer andern gemeinschaftlichen Benut= 
ung bestimmten Gebäuden oder auf einen dazu gehörigen Play gerichtet ist und 
nach dem Urtheile Sachverständiger durch Absonderung des angesprochenen Theils 
die Fortsetzung des Betriebes oder der bisherigen Benutzung unmöglich gemacht 
eder wesentlich erschwert werden würde, ohne daß der Bauunternehmer eine ge- 
nügende Axycal-Eweiterung gewährt; 
wenn bei der Ablretung eines Theilo von anderen, unter 2 und 3 nicht begrif- 
senen Grundstücken der übrigbleibende Theil nicht über sechs und dreihig Rheinl. 
Quadrat-Ruthen an einem Stück beträgt und nach dem Urtheile Sachverständi- 
ger von dem bisherigen Eigenthümer zweckmähig nicht mehr benußt werden kann; 
5) wenn durch Abtretung einer Berechtigung das Grundeigenthum, zu dessen Vor- 
Weil sie besteht, nach dem Gutachten Sachverständiier für seine Bestimmung un- 
brauchbar wird. 
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z. 5. 
Kann ein Grundstück, auf welchem die Gewinnung von Bau-Materialien im Wege 
der vorübergehenden zwangsweisen Benuhung (Art. 3) zugelassen worden ist, in Folge 
dieser Gewinnung nach sachverständigem Gutachten fernerhin seiner Bestimmung gemäß 
nicht mehr mit Vortheil von dem Eigenthümer benupt werden, so steht es diesem eben- 
falls frei, dasselbe dem Bauunternehmer gänzlich abzutreten und die Entschädlgung für 
den Substantial-Werth in Attspruch zu nehmen. 
Art. 6. 
Wenn der Unternehmer ein abgetretenes Grundstück ganz oder zum Theil binnen 
Jahresfrist nach vollständiger Eröffnung der Bahn weder zu dieser selbst, noch zu den 
Zubehörungen derlelben verwendet, auch dessen zum Ausbau und Betrieb der Bahn nicht 
nech bedarf oder wenn er solches wohl gar an Dritte zu Privat-Zwecken wieder zu ver- 
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