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Der am Schlusse des Gesetzes normirte Diensteid wird künftig nach folgender Ver-
Pslichtungsformel geleistet:
„Ich schwöre hiermit, daß ich dem regierenden Fürsten, meinem gnädigsten
Hern, unterthänig, kreu und gehorsam sein, das mir übertragene, sowie jedes
mir noch zu übertragende Amt, auch alle mit jenem oder diesem verbundenen
und daneben mir ausgetragenen Geschäfte nach meinem besten Wissen und Ge-
wissen gesehmäßig venvalten, die Verfassung gewissenhaft beobachten, und mich
in allen Beziehungen so verhalten will, wie es einem redlichen, ehrliebenden
und treuen Staatsdiener zukommt, so wahr mir Gott helfe und sein heilig
Wort, Jesus Christus, Amen,“
welcher Formel bei dem Richtereide nach dem Worte: „venwalten“ noch der entsprechende
Zusaz:
* „In sbesondere bei Ausübung des Richteramts Jedem ohne Ansehen der Per-
son gleiches Recht angedeihen und mich davon durch keinerlei Rücksicht abhal-
ten lassen“
einzuschalten ist.
Wir wollen, daß Un sere Behörden sich allenthalben hiernach achten, und baben
dessen zur Urkund gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und mit Unserem
Fürstlichen Siegel versehen lassen.
Schloß Schlelz, den 5. Juli 1856.
L. S.) Heinrich LXVII. F. R.
v. Geldern.
2) Jagdpolizei Verordnung.
Wir Heinrich der Sieb en und Sechzigste von Gottes Gna-
den Jüngerer Linie regierender Furst Reuß, Stammes Ael-
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich-
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen, auf Grund des jetzt gültigen §. 46 des Versassungsgesetzes, zur Verbesserung
der Jagdpolizei und Vewollständigung der darüber bisher erlassenen Vorschriften: