Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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läigung herbeifuͤhren wuͤrde, so ist man übereingekommen, daß folgende Gegenstände 
vom Bremischen Gchiete, mit Ausschluß von Vegesack und Bremerhaven, zollfrei in den 
Zollverein eingehen sollen, als: 
) Eichen-, Ulmen-, Eschen,, Buchen-, auch Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Pappeln- 
und Erlen-Holz in Stämmen, Stöcken und Scheiten; ferner Bandstöcke, Stangen, 
Faschinen, Pfahlholz, Flechtweiden, auch bei dem Trauspoit auf der Weser und 
deren Nebenflüssen; 
grobe, rohe, ungefärbte Böncher-, Drechsler-, Tischler und blos gehobelte Holz- 
waaren und Wagnerarbeiten, auch grobe Maschinen von Holz, weder gefärbt, 
gebeizt, lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen. Jedoch 
sollen Beschläge, Nägel, Schrauben, Scharniere, Reife, Schlösser, serner Seile, 
Swicke, Bindfäden, Bänder, Schnüre und Riemen zur Befestigung oder Ver- 
bindung der einzelnen Bestandheile die zollfreie Zulassung der bezeichneten Waaren 
nicht ausschlicßen; 
grobe Korbflechterwaaren aus ungeschälten Ruthen, ingleichen aus geschälten 
Ruthen, weder gesärbt, gebeizt, lackirt noch gesiruißt, zum Wirkbschaftsgebrauche; 
ordinäre, ungefärbte Manen und Jußdecken von Bast, Binsen, Stroh und 
Schilf 
gemeine Töpferwaaren, d. h. gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes 
Töpfergeschirr mit oder ohne Glasur, Fliesen und Schmelztiegel, und 
) Hohlglas in seinen natürlichen Farben (grünes, schwarzes, gelbes), weder gepreßt 
noch geschliffen noch abgerieben. 
Inwieweit und in welcher Art zur Begründung des Anspruches auf die vorgedachte 
Befreiung von dem Eingangozolle ein Nachweis über die Versendung der betreffenden 
Gegensiände aus dem Bremischen Gebiete geführt werden muß, darüber werden durch 
die Vollzugs-Kommission (Art. 16) die näheren Anordnungen getroffen werden. 
Artikel 11. 
Zur gegenseitigen Erleichterung des Verkehres auf Messen und Jahrmärkten soll 
künftig nur von dem verkauften Theile der auf die Messen und Jahrmärkte in dem Ge- 
bieie des anderen kontrabirenden Theiles gebrachten Waaren die gesetzliche Eingangsab- 
gabe, für den unverkauft zurückzuführenden Theil aber auf vorschriftsmäßigen Nachweis- 
über die Identität der ein- und zurückgefübrten Waaren in beiden Gebicten weder eine 
Eingangsabgabe noch Durchgangsabgabe erhoben werden. 
Gegenstände der Verzehrung sind von dieser Erleichterung ausgeschlossen; für gro- 
bes. und feines Backwerk ist dieselle jedoch gleichfalls zugestanden. 
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