Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Artikel 12. 
Die in dem vorstebenden Artikel für den Jahrmarktverkehr bestimmten Erleichterun- 
gen sollen auch bei dem Verkehre auf den Viehmärkten in den gegenseitigen Gebieten 
Anwendung erhalten, so daß für das unverkauft zurückgehende Vieh weder eine Eingangs- 
noch Durchgangsabgabe erhoben werden wird. 
Artikel 13. 
Die Angehörigen des einen der hohen Kentrahenten, welche die Märkte und Messen 
in dem Gebiete des anderen bezichen, sollen daselbst hinsichtlich der Verbindlichkeit zur 
Ennichtung einer Abgabe dafür den eigenen Angehörigen gleich behandelt werden. 
Artikel 14. 
Sowelt durch den im Artikel 8 verabredeten Anschluß Bremischer Gebietstheile an 
den Zollverein ländliche Besipungen in der Art getreunt werden, daß einzelne Grund- 
stücke durch die Zolllinie von dem Gute oder Hose abgeschnitten sind, von welchem aus 
üie bewirihschaftet werden, soll neben der gegenstitigen Gewährung solcher Erleichterungen, 
wie sie nach den im Zollvereine geltenden Bestimmungen für den kleinen Grenzverkehr 
zugelassen werden können, das erforderliche Saalkorn zu deren Bestellung zollfrei einge- 
bracht werden dürfen, nicht minder die Erhebung eincs Zolles für das auf solche Grund- 
stücke zur Weide gehende Vieh wegfallen. 
Artikel 15. 
Das persänliche Verhältniß der bet dem in Bremen zu errichtenden Haupt-Jollamte 
oder sonst im Bremischen Gebicte zu stationirenden Zollbeamten wird dahin bestimmt, 
daß dieselben während der Dauer ihres dienstlichen Aufenthaltes daselbst neben ihren im 
Familienbande stehenden Angebörigen in dem Unterthanenverbande deojenigen Skaates, 
welchem sie angehören, verbleiben und ihr Wohnrecht daselbst ihnen erhalten wird. Sie 
find den Gesepen, der Gerichtsbarkeit und Polizei der freien Hansestadr Bremen, sobald 
nicht die Ausübung ihrer eigentlichen Dienstrerrichtungen als Jollbeamte, mithin die 
Disziplin, Dienstvergehungen oder Dienstverbrechen, ferner Vergehen gegen den Heimath- 
staat oder dessen Oberhaupt, endlich das eheliche Güterrecht, die Erbsolge in die Verlas. 
senschaft solcher Beamten und die Bevormundung der Hinterbliebenen in Frage stehen, 
unterworfen, genießen aber, so lange sic in ihrem verbisberigen Unterthanenverdande blei- 
ben, für sich und ihre Familien eine Befreiung von persönlichen Leistungen, elnschließlich 
des Militär-Dienstes oder irgend eines anderen Waffendienstes, und von der Vermögens= 
und Einkommen-Steuer, sowie von sonstigen persönlichen direkfen Staats= und Kommu- 
nal-Abgaben und für ihren Nachlaß von der Abgabe von Erbschasten. Der in Vremen
	        
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