Uebereinkunft.
zwischen
Prenßen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der
übrigen Staoten des Zollvereins einerseits und Bremen
andererseits
wegen
Unterdrüchung dee Schleichhandele.
Artikel 1.
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinderung und
Umerdrückung des Schleichbandels durch alle angemessenen, ihrer Gesehgebung entsprechen-
den Mahreseln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Artikel 2.
Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Waaren, für welche bei ihrem Uebergange
aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile in das Gebiet des anderen eine
Einfuhr= Ausfuhr- oder Durchfuhr-Abgabe zu entrichten oder deren Ein-, Aus= oder
Durchfuhr in dem andercn Staate verboten ist.
Artikel 3.
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitlg, die dem anderen kontrahi-
renden Theile angehörigen Unterthanen, welche nach amtlichen Mittheilungen von Seiten
des anderen Theiles den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb
ibres Gebietes übenvachen und dieselben, wenn sie mit Pässen nicht versehen sind, arre-
tiren und der nächslen Polizei-Behörde des Nachbarstaates abliefern zu lassen.
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen keine Vereine oder Rottirungen
von Schleichhändlern geduldet werden, auch sollen Personen, welche den Verdacht erre-
gen, Waaren, deren Einfuhr in dem Gebiete des anderen Theiles verboten oder mit Ab-
haben belastet ist, mit Umgehung der Zollstraßen, einführen zu wollen, auf die nach den
lehteren führenden Straßen verwiesen werden.
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