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ist in jedem der kontrahirenden Staaten bei den Behörden und Gerichten, nach den Vor-
schriften und in den Formen zu leiten, die bei Uebertretung der eigenen Gesee zur An-
wendung kommen. Den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen
Theiles soll dabei dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben
der iuländischen Behörden, Veamten und Angestellten für Fälle gleicher Ark beigelegt #t.
Artikel 17.
Das Begnadigungs= oder Strafmilderungs-Recht verbleibt demsenigen Staate, von
dessen Behörden oder Gerichten die Strafe erlanm ist. Es ist jedoch der zuständigen
Behörde des betheiligten Staates Gelegenheit zu geben, vor Ausübung dieses Rechtes
sich darüber zu äuhern.
Artikel I8.
Die wegen des Transports auf der Oberweser zu treffenden Sicherungsmaßnahmen
sind durch besondere Verabredung bestimmt. Für die S#omstrecke der Unterweser, d. h.
von Bremen abwärts, baben die konmalirenden Theile zur Sicherung ihrer Handels-
und Zoll-Interessen gegen Beeinträchtigungen bei dem Waaren-Trausporte, unter Vor-
behalt und unbeschadet aller, aus der Weser-Schifsfahrtakte vom 10. September 1827
oder auo auderen S#ttserträgen herzuleitenden Rcchie, Ansprüche und Verpflichtungen,
solgende Verabredungen getrosfen:
Artikel 19.
Unter den kontrahirenden Staaten, insoweit sie betheiligt sind, soll ein thunlichst
oleichmähiges Verfahren über die Patentirung der die Flußschifffahrt auf der Unterweser
meibenden Schiffer, die Musicrung der Schiffsmannschaft, Abfassung der Mustierrollen und
die Bezeichuung aller für den luh-Schisffabrtoverkehr auf der Unterweser bestimmten
Schisse verabredet und beokachtet werden. Den diese Strecke befabrenden Flußschiffern
sell bei angemessener Slase und uuter Umständen bei Vermeidung der Einzlehung des
Schisserpatente und Verlustes der Beiugniß, auf Flußschissen der kontrahirenden Staalen
serner zu dienen, untersagt werden, Schleichhandel zur Benachtheiligung der kontrahiren-
den Siaaten zu neilen, oder zu dulden, daß derselbe verminelst ihrer Schiffe oder von
ihrer Schiffsmannschaft getrieben werde. Die Schiffseigeuthümer sollen verpslichtet wer-
den, für die von ihren Leuten verwirklen Geldstrafen zu haften.
Artikel 20.
Die sreie Hanfestadt Bremen wird thunlichst dahin wirken, durch Anwenrung von
Dampf-Schleppschiffen die Fahrt der Leichkersahrzeige zu beschleunigen; zugleich verpflich-
ten sich die kontrahirenden Staaten für ihre die Unrenveser (Artikel 18) bekahrenden
öluß= und Leichter-Schiffe folgende Kontrol-Anordnungen zu kreffen.