Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Art. 13. 
Wenn der Grunkeigenthümer, welchem amtlich bekannt gemacht worden war, daß 
sein Grundstück zum Zwecke der Eisenbahnanlage gefordert werde (Art. 6), auf demsel- 
ben eine neue Anlage, Besiellung oder sonstige die Entschädigungsforderung erhöhende 
und nicht nolhwendige Mahregel innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung un- 
ternahm, so ist eine Entschädigungsforderung dafür bei dem Eintritte der Enteignung 
nur in soweit zu berücksichtigen, als jene Anlage den Werth des in Auspruch genommc= 
nen Gegenstandes für das Eisenbahnunternehmen selbst erböht hat. Dagegen gebührt, 
wenn die angezeigte Absicht nicht zur Ausführung kommt, dem Betheiligten vollkommene 
Entschädigung wegen aller Vermögensnachtheile, welche die herbeigeführte Beschränkung 
(Ark. 8) ihm verursacht hat. 
Art. 14. 
Die Entschädigung, welche für die Abtretung eines Grundstückes, die Aufgabe eines 
Mechtes oder die Einräumung einer Befugniß verlangt werden darf, ist in der Regel 
vor der Abtretung, Aufgabe oder Elnräumung zu leisten, jedoch mit folgenden Aus- 
nahmen und näheren Bestimmungen: 
1) ist ein unwiederbringlicher Nachiheil mit dem Verzuge verbunden — wohin 
auch der Fall zu rechnen ist, daß der Eisenbahnbau nicht blos darum aufge- 
schoben werden darf, weil die Rechnungsarbeiten zur Fesistellung der Emschädig- 
ung und die Bekanntmachung derselben noch zuücksteben — so darf der Un- 
ternehmer fordern, daß ihm der in Anspruch genommene Gegenstand schon vor 
erfolgter Ausmittelung des Entschädigungebetrages übenviesen werde. Das Ver- 
fahren zur Ermittelung der Entschädigung ist aber sofert einzuleiten und ohne allen 
Verzug zu beendigen, auch dem Emtschädigungobetrage die jährliche Verzinsung 
mit Vier vom Hundert, vom Tage der geschrhenen Ueberweisung an, hinzuzusügen. 
Dieselbe Bestimmung findet Anwendung 
wenn die Benupung oder Belastung sremden Eigenthumes für einen vorüber- 
gebenden Zeitraum in Anspruch genommen wird und der Emischädigungsbetrag 
sich vorher mit Gewihheit har nicht auemitteln läßt. Erstreckt sich dieser Zeit- 
raum über die Dauer eines Jahres hinaus, so darf der Entschädigungoberech- 
tigte verlangen, daß süögleich nach Ablauf des Jahres, in welchem das zur 
Schadloshaltung verpflichtende Verhältniß Statt gefunden hat, die Festsiellung 
und Zählbarmachung der Entschädigung erfolge. 
In den unter 1 und 2 angeführten Källen kann der Entschädigungsberechtigte ver- 
langen, daß vor der Ueberweisung des Enlichädigungsgegenstandes an den Bauunter- 
nehmer von diesem und auf Kosien desselben eine zur Gewährung der Entschädlgung 
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