Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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2) wegen Annahme gleichförmiger Grundsäße zur Beförderung der Gewerbsamkeit. 
insonderheit 
a) wegen der Befugniß der Angehdrigen des einen Staates, in dem Gebiete ei- 
nes andern, zum Zollvereine gehörenden Staates Arbeit und Erwerb zu suchen, 
wegen der, von den Angebörigen des einen Vereinsstautes, welche in dem Ge- 
biete eines andern Vereinsstagtes Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit 
suchen, zu entrichtenden Abgaben, 
wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbctreibendeh, 
welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder von 
Reiseuden, welche nicht Waaren selbst, sondern uur Muster derselben bei sich 
fübren, um Besiellungen zu suchen, 
ch. wegen des Besuches der Messen und Märkte; 
3) wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des 
Verkehres bestimmt sind; 
) die freie Hansestadt Vremen schließt sich auch den Verabredungen an, welche zwi- 
schen den zum Zollvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines 
gleichen Münz-, Mah= und Gewichts-Systemes getroffen sind, insbesondere aber 
dem unter dem 21. Oktober 1845 abgeschlossenen Münz-Kartel. 
Endlich tritt die freie Hausestadt Bremen dem Zoll-Kartel vom 11. Mai 1833 
bei. Nicht minder werden die Regierungen der Zollvereins-Staaten dieses Kar- 
tel in ibren Landen auch im Verhältnisse zu den anzuschliehßeuden Bremischen Ge- 
bictstheilen in Anwendung seyen. 
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Artikel 10. 
Die den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende Elnricht- 
ung der Verwaliung in den dem Zollvereine anzuschlichenden Bremischen Gebietstheilen 
und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erbebung und Abfer- 
tigung erforderlichen Diensistellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der 
von beiden Seiten zu diesem Behuse zu ernennenden Kommissarien angeordnet werden. 
Bremischer Seits wird die gedachte Verwaltung dem Verwaltungsbezirke des Ober-Zoll- 
Kollegiums zu Hannover in der Art zugetheilt, daß die im Artikel 1 unter 1 bis 3 er- 
wähnten Gebietstheile als der Königlich Hannoverschen Verwaltung, die zu 4 genannten 
Gebietstheile dagegen als der Großherzoglich Oldenburgischen Verwaltung angeschlossen 
betrachtet werden. 
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Binneulinie soll öf- 
fentlich bekannt gemacht werden.
	        
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