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Artikel II.
Die Zmbeilung der anzuschließenden Gebietstheile an den Verwaltungsbezirk des
Ober-Joll-Kollegimms zu Hannover wird Bremischer Seits auch auf die Besehung der
in den sraglichen Gebiet'theilen zu errichtenden Hebe= und Abfertigungs-Stellen, sowie
der daselbst erforderlichen Aussichtsbeamten-Stellen erüreckt.
Die in Folge dessen in den gedachten Gebietstheilen sungirenden Beamten werden
für beide betheiligte Regierungen in Eid und Pflicht genommen.
Artikel 12.
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenbeiten, namentlich auch in Aksicht der Dienst-
Disziplin, sollen die in den mehrerwähnten Gebietstheilen angestellten Zell= und Steuer-
Beamten ausschließlich der Königlich Hannoverschen, bezüglich Großherzoglich Oldenbur=
gischen Negierung untergeordnet sein.
Artikel 13.
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Absertigungs-Stellen in den mehr-
enwähnten Gebietstheilen sollen das Bremische Hohcitszeichen, sowic die einfache Inschrift
„Zellamt“ erhalren, und gleich den Zolltafeln, Schlagbäumen #c. mit den Bremischen
Landeofarken versehen werden.
Die bei den Abser#igungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur
Bremische Hohcitszeichen führen.
Artikel 14.
Die Untersuchung und Bestrafung der in jenen Bremischen Gebietstheilen begange-
nen Zollvergehen erfolgt ven den Bremischen Gerichten zwar nach Maßgabe des daselbst
zu publizirenden Zoll-Strasgesetzes, jedoch nach den ebendaselbst für das Verfahren jeht
schon bestehenden Normen und Rompetenz-Bestimmungen.
Artikel 15.
Die hiernach von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und konpszirten Gegen-
stäude fallen, nach Abzug der Denunzianten-Antheile, dem Bremischen Fiskus zu.
Artikel 16.
Die Aua#bung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechtes über dle wegen
verschuldeter Zollvergehen (Artikel 14) von Bremischen Gerichten verurtheilten Personen
bleibt dem Senate der sreien Hansestadt Bremen vorbehalten.
Artikel 17.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunst wird zwischen Hannover, beziglic Ol-