11
muthmaßltch ausreichende Kaution bei dem Gerichte der belegenen Sache durch baare
Hinterlegung bestellt werde.
Die Höhe der Kantions-Summe wird, nach Befinden auf vorgängige Vernehmung
Sachverständiger, durch den Expropriations-Kommissar bestimmt.
Art. 15.
Das Enteignungsgeschäft wird erst mit der Vollendung des Bahnbaues und der
Aufmessung und Versteinung der Bahn und ihrer Zubehörungen als abgeschkossen ange-
sehen. Findet sich daher bei der definitiven Vermessung und Berechnung, daß ein Ent-
schädigungsberechtigter bei früher erfolgter Zahlung in Folge einer irrigen Annahme hin-
sichtlich des Flächengehaltes oder einer unrichtigen, Berechnung zu wenig oder zu viel als
Entschädigung erhalten hat, so muß die Differenz durch Nachzahlung oder Zurückzahlung
ausgeglichen werden.
Art. 16.
Die mit dem Enteignungsgegenstande verbundener Grundstenern, Gemeindelasten
und Grundlasten aller Art, namentlich aber darauf haftende Guts= und lehnherrliche
Rechte, Nutzungs= und Servitut-Befugnisse, sind bei theilweiser Grundbesitzabtretung, im
Verhältnisse des abzutretenden Theils zu dem zurückbleibenden Theile, sofenn sie theilbar,
in Wirklichkeit, sofeln sie aber nicht theilbar, nach dem antheiligen durch Sachverständige
zu ermittelnden Werthanschlage, auf den abgetretenen Grundbesitztheil zu überweisen.
Dieselben müssen auf Verlangen des Bauunternehmers oder des Berechtigken abge-
löst werden. Steuern, Gemeindeabgaben, Kuchen= und Schul-Lasten unterliegen jedoch
der Ablösung nicht, sondern haften — bei thoilweiser Abtretung in der ermittelten
verhältnißmäßigen Höhe — auf dem enteigneten Grundbesttze.
Für das Ablösungsverfahren treten die im dritten Abschnitte dieses Gesetzes enthal-
tenen Vorschriften ein.
Wenn eine auf dem zu enteignenden Grundbesitze lastende nicht ablösbare Grund=
dienstbarkeit (Servitut) auf Verlangen des Bauunternehmers oder, wenn sie ohne we-
sentliche Erschwerung nicht mehr ausgeübt werden könnte, auf Verlangen des Berechtig-
ten wegfallen soll, hat der Bauunternehmer dem Berechtigten, falls er denselben nicht
durch Bestellung einer andern solchen Dienstbarkeit vollständig entschädigt, den Werth der
Dienstbarkeit, wie er sich in besonderer Hinsicht auf das herrschende Grundstück nach dem
Gutachten der Schäger herausstellt, zu ersetzen; unabhängig hiervon ist dem Eigenthümer
des Grundbesitzes der Werth des letztern, wie sich derselbe unter Veranschlagung der auf
dem Grundbesitze ruhenden Dienstbarkeitslast ergiebt, vom Bauunternehmer zu erstatten.
Mitbelehnte, Fideikommiß-Berechtigte und sonstige Interessenten mit Ausnahme der