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und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereines einerseits und der freien Han-
lestadt Bremen andererseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft, wegen Anschlusses Bre-
mischer Gebierstheile au den Jollverein, sind von den Bevollmächtigten Seiner Maje-
siät kes Königs von Hannover, zugleich in Verirekung Seiner Königlichen Hoheit des
Großherzogs von Oldenburg, und des Senaks der freien Hausestadt Bremen nech die
solgenden, zunächst nur auf Verhältnisse zwischen Hannover, Oldenburg und Bremen Be-
Jzug habenden Verabredungen unter dem Vorbehalte der Naxisikation getroffen worden.
Artikel 1.
Um gleichzeitig mit dem, mittelst der beireffenden Uebereinkunft vom beutigen Tage
erfolgten Auschlusse Vremischer Gebicistheile an den Zollverein auch mit denjenigen in-
neren Erzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenbelt der Besteucrung noch die gegenseiti-
zge Erhebung einer Uebergangsabgabe und die Anwendung besonderer Kontrole-Mabre=
geln nothwendig machen würde, sowie mit dem Salze eine völlige Freiheit des Verkeh-
res zwischen den gedachten Bremischen Gebietstheilen und Hannover, bezüglich Oldenburg,
sowie den zollvereinten Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung
der inneren Erzeugnisse vereinbart ist, herzusiellen, wird von Seiten der freien Hansestadt
Vremen in den in Frage sielenden Gebieterheilen eine Gleichstellung der Besteucrung
imerer Erzengnisse mit den in Hannover, bezüglich Oldenburg bestehenden Besteuerungs-
grundsäpen bewirkt werden. —
Artikel 2.
Demgemäß wird der Senat der freien Hausestadt Bremen in den gedachten Ge-
bictstheilen, was
o) den Branntwein,
h) das Bier und
e) das Salz 4
betriff, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Ueberelnkunft an, die bisber
daselbst bestandenen Verbrauchsabgaben von inländiichem Branntwein und Bier aushören
und in den sämmtlichen anzuschließenden Gebielstbeilen eine Branntwein= und Salz-
Steuer, sowie eine Uebergangsabgabe von Vranuntwein, außerdem aber in den der Han-
noverschen Jollverwaltung beizulegenden Gebielstheilen eine Biersteuer, nach Maßgabe
der desfallsigen Königl. Hannoverschen bezüglich Großherzoglich Oldenburgischen Steuer-
geseh gebung, sowohl den Steuersäten, als auch den Erhebungs= und Kontrole-Formen nach.
eintreten lassen.
Artikel 3.
In Betreff