Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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) des Tabacks 
will der Senat der freien Hansestadt Bremen in dem Falle, daß in den fraglichen Ge- 
bietolbeilen der Tabacksbau einen irgend erbeblichen Umfang erreichen sollte, daselbst die 
im Königreich Hannover bezüglich Herzogthum Oldenburg dann bestehende Besteuerung 
des juländischen Tabacksbaucs einführen. 
Artikel I. 
Wegen der Besteuerung 
e) des inländischen Weines 
übernimmt der Senat der freien Hansestadt Bremen die Verpflichtung, die evenkuell in 
Hannover bezüglich Oldenburg zur Anwendung zu bringende Weinsteuer einzuführen 
für den Fall, daß innerhalb der fraglichen Bremischen Gebietstheile Weinbau zur Kel. 
terung von Most von Privaten betrieben werden sollte. 
Artikel 5. 
Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden Verabredungen 
entsprechenden Gesehe und Verordnungen erlassen, senstige Verfügungen aber, nach de- 
nen die Angchörigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kennmiß bringen lassen. 
Artifel 6. 
Etwaige Abänderungen der vorenrähnten gesetzlichen Besiimmungen, welche der 
Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietrbeilen zur Ausführung kommen 
müßten, bedürsen der Zustimmung des Senates der freien Hansesiadt Bremen. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den 
zum Jollvereine gehörenden Tbeilen des Königreiches Haunover, bezüglich des Horzog= 
tbumes Oldenburg allgemein getrosfen werden. 
Artikel 7. 
Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der fraglichen Steu- 
ern, insbesondere die Errichtung der Steucrämter und Rezepiuren, die Ernennung der 
Erhebungs= und Aufsichts-Beamten, deren dienstliche und sonstige Verhälmisse und die 
Leitung des Steuerdienstes bekrifft, sollen eben dieselben Verabredungen maßgebend sein, 
welche in der zwischen den Staaten des Jollvereines und Bremen am heutigen Tage 
abgeschlossenen Uebereinkunfst, wegen Anschliehung der in Rede stehenden Bremischen 
Gebietstheile an den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- 
und Durchgangs-Abgaben getroffen worden sind. 
Artikel 8. 
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover, bezüglich Ol-
	        
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