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Pachter, Miether und zeitigen Nußnießer (Art. 17) können sich wegen ihrer Rechte an
dem abzutretenden Gegenstande nur an die Entschädigungsgelder halten.
Art. 17.
Wenn die für das Eisenbahnunternehmen in Auspiuch genommenen Grundbesiyun=
gen verpachtet sind, die Folgen der Abtretung, Beschwerung, Beschränkung oder einge-
räumten Benutzung den Pachter tressen und der Pachtvertrag für den Fall der Lösung
oder Aenderung des Pachtverhältnisses die Ansprüche zwischen den Vertragstheilen nicht
auf andere Weise festsetzt, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1) wird durch die Enteignung der ganze Gegenstand der Pachtung in Auspruch ge-
nommen, so ist der diesfallsige Vertrag alo ausgelöst zu betrachten und dem Pach-
ter der aus der früheren Aushebung des Vertrages für ihn erwachsende Schaden
vom Bauunternehmer zu vergüten;
wenn durch die Enteignung eines blohen Theils des verpachteten Grundbesites
die Fortsehung des bisherigen Pachwertragen unmöglich gemacht oder wesentlich
verändert oder erschwert wird, so kann der Puchter die Aufhebung des Pachtver-
trages verlangen und es sind in diesem Falle sowohl der Verpachter als der
Pachter für den ihnen daraus erwachsenden Nachtheil vom Bauunternehmer zu
entschädigen;
3) giebt die Euteignung nach der vorüehenden Besiimmung keinen Grund zur Auf-
lösung des Vertrages, so hat der Pachter vom Baunnternehmer zu erhalten:
n) die für die vorübergehende Benugung eines verpachteten Grundbesiges er-
solgende Entschädigung, sofern und insoweit, als dieselbe für die während
der Pachtzeit entbehrte oder beschränkre Benußung bezahlk wird;
5) ven dem für die Ablretung oder lmmerwährende Benuhung eines Theils
des Vertragegegenstandes bestimmken Enrschädigungs-Kapital denjenigen Be-
trag, welcher den mit jährlich drei und ein halb vom Hundert auf die
Dauer der Pachtzest zu berechnenden Ziusen gleich kommt.
Mierber und zeitige Nupnieher jeder Art haben dieselben Ansprüche und Rechte,
welche vorstehend den Pachtern eingeräumt sind.
Die Ansprüche der Pachter, Miether und zeitigen Nuynieser sind von dem Kom-
missar nach Mahgabe der Bessimmungen dieses Gesehes festzustellen.
Art. 18.
Weun vom Bauunternehmer Fluß-Korrektlonen vorgenommen werden, tritt das neue
FKlußkett an die Stelle des verlassenen Flußbettes und es geht das leptere in das Eigen-
thum der Bahnverwaltung über. Das neue Flußben ist dagegen alsbald nach bewirkter
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