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3.
Ist ein solcher Schein nicht beigebracht worden, so erlangen weder die Chefrau, noch
die von dieser vor Eingehung der Ebe mit ihrem nachmaligen Chemanne erzeugten und
geborenen Kinder, noch die von ihr während der Ehe geborenen Kinder durch die Ebe
das Heimathorecht bezüglich die Staatsangebörigkeit des Ehemannes und Vaters, es be-
halten vielmehr die Ebefrau und deren durch die nachfolgende Ehe legitimirten Kinder
ihr früberes Heimathsrecht und ihre frülere Staatsangelörigkeit, und es erwerben die
während der Ehe geborenen Kinder nur das Heimathorecht lezüglich die Slaatsangeh#-
rigkeit ihrer Mutter.
4.
Inländische GEeisiliche, welche der vorstehenden Bestimmung unter 2. zuwider, einen
Inländer mit einer auswärtigen Frauensperson ohne vorgängige Beibringung des Hei-
rathserlaubnißscheines trauen, sind mit Fünf Thalern und nach Bekinden der Umstände,
vorzüglich bei Wiederholungsfällen, auch höher zu bestrafen und haben für allen, aus
ihrer gesetzwidrigen Haudlungsweise entstchenden Schaden zu haften.
5.
Es kann jedoch auch nach erfolgter Trauung die Gemeinde= bezüglich Staatserlaub=
niß zur Heirath nachträglich ertheilt, oder die Erstere auf eingewendeten Rekurs surrlirt
werden, in welchen Fällen die ECheftau und Kinder das Heimathsrecht bezüglich die
St#aatsangehörigkeit des Ehemannes und Vaters erlangen.
II.
In Vetreff des Heimathörechts der durch die nachsolgende Ehe legitimir-
ten inländischen Kinder.
1.
Die in dem 8. 4 der Heimalhskonvention vom 15. Juli 1851 ausgesprochene Be-
stimmung, daß Kinder, welche durch nachsolgende Ehe der Elrern legitimirt ünd, den
ehelich geborenen gleich geachtet werden, ist auch für das Inland in Anwendung zu krin-
gen, so daß auch inländische uneheliche Kinder, wenn deren Vater die Mutter derselben
ehelicht, das Heimathsrecht des Ersteren ohne Weiteres erwerben.
2.
Die Gemeinden sind nicht berechkigt, die Heirathserlaubniß aus dem Grunde, weil
die Braut uncheliche Kinder hat, welche durch die Vollziehung der Ehe legitimirt wer-