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Hersiellung von dem Staate, der Gemeinde oder den behheiligten Privat-Personen, so-
weit die frühere Verpflichtung reichte, bezüglich soweit die Uebernahme derselben durch
Gesetz begründet ist, zu übernehmen und zu unterhalten; sofern oder insowelt eine derar-
tige Verpflichtung nicht bestand oder bestehr, hat der Bauunternehmer das neue Flußbett
zu unterhalten.
Gleiche Bestimmungen gelten für Straßenverlegungen, welche vom Bauunternehmer
vorgenommen werden.
Der Bauunternehmer hat für Erhalmung einer ungestörten, sowic für Wiederherstel-
lung der von ihm unterbrechenen Kommunikation nach beiden Seiten der Bahn zu sor-
gen und die zu diesem Behufe erforderlichen Brücken, Durchgänge, Wasserzüge, Ueber-
gänge, Fahr= und Trift-Wege auf seine Kosten herrichten zu lassen und, sofern und in-
soweit den Betheiligten daraus eine neue oder erhöhle Belästigung erwächsi, dieselben zu
unterhalten.
Dieselbe Verbindlichkeit liegt ihm auch rücksichelich solcher Deranstaltungen ob, welche
zur Beseitigung der durch, den Bau und Betrieb der Eisenbahn für die öffentliche Sicher-
beit und die Sicherheit des Einzelnen unmittelbar drohenden Gefahren durch Vererdnung
vorgeschrieben oder ven den zustänkigen Verwallungsbebörden angeordnet werden.
Dritter Theil.
Von dem Verfahren und der Entscheidung über die Abtretung und
Entschädlgungslelstung.
Art. 19.
Die Cutscheidung über die Noihwendigkeit und den Umfang einer zwangsweisen Ab-
tretung, sowie über die zu gewährende Entschädigung erfolgt im Rechtswege, und zwar
nach den in den folgenden Arlikeln 20—36 getroffenen Bestimmungen durch einen zu
dieser Funktion auf den Richtereid verpflichteren Kommissar.
Demselben sind die nötbigen Protokoll Führer und sonstigen Hülfspersonen (Art. 46)
beizugeben.
Nach Bedürfniß werden mehre Kommissare mit abgegrenzten Bezirken ernannt.
Art. 20.
Der Baunnternehmer hat den Amrag auf Enteignüng oder Belafsiung fremden
Grundbesihes, bezüglich auf Abtretung fremder Rechte und Gerechtsame an den Kommise
sar zu richten und zu begründen:
1) durch genaue Bezeichnung der Grundstücke, auf welche sein Antrag sich bezieht,
nach Lage, Größe und, wenn möglich, Kataster= Nummer; n