Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Hersiellung von dem Staate, der Gemeinde oder den behheiligten Privat-Personen, so- 
weit die frühere Verpflichtung reichte, bezüglich soweit die Uebernahme derselben durch 
Gesetz begründet ist, zu übernehmen und zu unterhalten; sofern oder insowelt eine derar- 
tige Verpflichtung nicht bestand oder bestehr, hat der Bauunternehmer das neue Flußbett 
zu unterhalten. 
Gleiche Bestimmungen gelten für Straßenverlegungen, welche vom Bauunternehmer 
vorgenommen werden. 
Der Bauunternehmer hat für Erhalmung einer ungestörten, sowic für Wiederherstel- 
lung der von ihm unterbrechenen Kommunikation nach beiden Seiten der Bahn zu sor- 
gen und die zu diesem Behufe erforderlichen Brücken, Durchgänge, Wasserzüge, Ueber- 
gänge, Fahr= und Trift-Wege auf seine Kosten herrichten zu lassen und, sofern und in- 
soweit den Betheiligten daraus eine neue oder erhöhle Belästigung erwächsi, dieselben zu 
unterhalten. 
Dieselbe Verbindlichkeit liegt ihm auch rücksichelich solcher Deranstaltungen ob, welche 
zur Beseitigung der durch, den Bau und Betrieb der Eisenbahn für die öffentliche Sicher- 
beit und die Sicherheit des Einzelnen unmittelbar drohenden Gefahren durch Vererdnung 
vorgeschrieben oder ven den zustänkigen Verwallungsbebörden angeordnet werden. 
Dritter Theil. 
Von dem Verfahren und der Entscheidung über die Abtretung und 
Entschädlgungslelstung. 
Art. 19. 
Die Cutscheidung über die Noihwendigkeit und den Umfang einer zwangsweisen Ab- 
tretung, sowie über die zu gewährende Entschädigung erfolgt im Rechtswege, und zwar 
nach den in den folgenden Arlikeln 20—36 getroffenen Bestimmungen durch einen zu 
dieser Funktion auf den Richtereid verpflichteren Kommissar. 
Demselben sind die nötbigen Protokoll Führer und sonstigen Hülfspersonen (Art. 46) 
beizugeben. 
Nach Bedürfniß werden mehre Kommissare mit abgegrenzten Bezirken ernannt. 
Art. 20. 
Der Baunnternehmer hat den Amrag auf Enteignüng oder Belafsiung fremden 
Grundbesihes, bezüglich auf Abtretung fremder Rechte und Gerechtsame an den Kommise 
sar zu richten und zu begründen: 
1) durch genaue Bezeichnung der Grundstücke, auf welche sein Antrag sich bezieht, 
nach Lage, Größe und, wenn möglich, Kataster= Nummer; n
	        
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