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2) durch Angabe der beanspruchten Grundfläche, nach Ruthen, wenn das betreffende
Grundstück nicht ganz verlangt wird, unter Beischluß von Auszügen der einschla-
genden Karten;
7) durch genaue Bezeichnung der verlangten Belastung oder Rechtsabtretung;
4) durch Namhaftmachung der Eigenthümer, bezüglich ihrer Vertreter, der etwaigen
Pächter, Mielher oder Nußnießer-
Mit diesem Antrage hat der Unternehmer die Bestellung eines gehörig zu legitimi-
renden Bevollmächtigten, sowie die Namhaftmachung des von ihm zu ernennenden Schä-
ders (Art. 22) zu verbinden.
Art. 21.
Der Kommissar hat sofort, soweit nöthig unter Vermittelung des zusiändigen Ge-
richtes, die erforderlichen Eigenthums= und Hypotheken-Bescheinigungen einzuziehen und
alle auf die Zwangsemteignung sich beziehenden Verhältnisse, namentlich die bei der Ab-
tretung betheiligten Eigenthümer, bezüglich ihre Vertreter oder die sonstigen Berechtigten
und die in den letzten Veräußerungssällen vorgekommenen Preise durch gerichtliche Aus-
zuge der Grund-Leben= und Hppotheken-Bücher oder einschlateuder Gerichts-Akten, Ver-
nehmung der Grund-Eigenthümer, des Gemeindevorstandes oder anderer Auokunftsperso-
nen bezüglich in sonst geeigueter Welse gehörig auszumitteln.
Ist der Aufenthalt eines Betheiligten unbekannt oder ist ein solcher abwesend und
so entsernt, daß seine Vorladung Schwierigkeiten oder bedeutenden Zeiwerlust verursachen
würde, ohne daß ein Bevollmächiigter oder Vormund für ihn bestellt ist, so hat auf An-
trag des Kommissars das Gericht der belegenen Sache von Amtswegen einen Siellver-
treter für denselben zu bestellen, welcher dessen Interessen bei dem Euteignungsgeschäfte
zu wahren berechtigt und veryflichtet ist.
Art. 22.
Nach erfolgter Ermittelung der Belbeiligten und Absteckung der Vahnlinie hat der
Kommissar dafür zu sorgen, daß sofort für jede betreffene Flur zur Ermittelung ker Ent-
schädigungsbeträge für die in dieser Flur vorkommenden Enteignungen als Schäher drei
der Oerllichkeit und der abzuschäpenden Gegenstäude möglichst kundige Sachverständige
bestellt werden, welche sich im Besine des Staatsbürgerrechtes beünden, auch bei der frag-
lichen Enteignung persöulich unbetbeiligt sein müssen.
Einer dieser Schäper ist von dem Kommissar, der zweite von dem Bauunternehmer
zu ernennen, der dritte aber von den betheiligten Entschädigungsberechtigten zu wählen.
Die beiden erstgedachten Schäpyer können gleichzeitig für eine Mehrzahl von Fluren
ernannt werden.