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Art. 23.
Bebufs der Wahl des dritten Schäpers hat der Kommissar die aus den Verhand=
lungen sich ergebenden Betheiligten oder deren Stellvertreter (Art. 21) zu einem anzu-
beraumenden Termine unter Anrohung des gesthlichen Rechtsnachtheiles spezlell vorzu-
laden, auch diesen Termin, unter Benennung des ersten und zweiten Schähers, in den
betreffenden Gemeinden öffentlich bekannt zu machen.
Art. 21.
Die in Person oder durch genügend gerechtfertigte Bevoflmächtigte erschienenen Be-
theiligten wählen nach relativer Slimmenmehrheit; die Nichterschienenen oder die Wahl
Verweigernden sind des Wahlrechtes verlusiig.
In dem Falle, wenn auf mehre Personen die meisten Stimmen in gleicher Zahl
fallen, ist eine engere Wahl zwischen diesen sofort zu bewirken. Wenn auch diese keine
relative Stimmenmehrheit ergeben sollte, so entscheldet unter denen, welche die meisien
gleichen Stimmen für sich huben, das Loes.
Erscheint auf die erwähnte Vorladung Niemand im Termine oder verveigern
simmtlichr erschienene Betheiligte dic Wahl, so hat der Kommissar den dritten Schäper
zu ernennen.
Das Ergebniß wird den Erschienenen sofort bekannt gemacht und gleichzeitig in der
betreffenden Gemeinde auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kennmiß gebracht.
Eine Anfechtung des Wahlverfahrens oder Einwendungen gegen die solchergesialt.
(Art. 22, 23) bestimmten Schäher sind nur innerhalb der nächsten zehn Tage zulässig.
Der Kommissar hat alsbald dapüber zu erkennen.
Art. 25.
Gleichzeitig mit der Ernennung, bezüglich Wahl der drei Schäher, ist für jeden
verselben auf gleiche Weise ein Stellvenreter zu ernennen, bezüglich zu wählen, welcher
in Fällen, wo der betresfende Schäter verhindert ist oder als unzulässig verworfen wird,
für denselten eintritt.
Als Gründe der Unzulässigkeit eines Schähers sollen diejenigen gelten, aus welchen
Zeugen im Zivil. Prozesse unfähig oder verdächlig sind.
Art. 26.
Bekrifft die Abschähung Gegenstände, zu deren Tatation die erwählten Schäßper oder
deren Stellvertreier wegen mangelnder Kenntniß, worüber der Kommissar bei erhobenem
Zweifel zu erkennen hat, nicht im Stande sind, so siud für diesen einzelnen Full andere
Schäßer auf die ungegebene Weise zu ernennen, bezüßlich von den in diesem Falle Be-
theiligten zu wählen.
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