Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

15 
Art. 23. 
Bebufs der Wahl des dritten Schäpers hat der Kommissar die aus den Verhand= 
lungen sich ergebenden Betheiligten oder deren Stellvertreter (Art. 21) zu einem anzu- 
beraumenden Termine unter Anrohung des gesthlichen Rechtsnachtheiles spezlell vorzu- 
laden, auch diesen Termin, unter Benennung des ersten und zweiten Schähers, in den 
betreffenden Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. 
Art. 21. 
Die in Person oder durch genügend gerechtfertigte Bevoflmächtigte erschienenen Be- 
theiligten wählen nach relativer Slimmenmehrheit; die Nichterschienenen oder die Wahl 
Verweigernden sind des Wahlrechtes verlusiig. 
In dem Falle, wenn auf mehre Personen die meisten Stimmen in gleicher Zahl 
fallen, ist eine engere Wahl zwischen diesen sofort zu bewirken. Wenn auch diese keine 
relative Stimmenmehrheit ergeben sollte, so entscheldet unter denen, welche die meisien 
gleichen Stimmen für sich huben, das Loes. 
Erscheint auf die erwähnte Vorladung Niemand im Termine oder verveigern 
simmtlichr erschienene Betheiligte dic Wahl, so hat der Kommissar den dritten Schäper 
zu ernennen. 
Das Ergebniß wird den Erschienenen sofort bekannt gemacht und gleichzeitig in der 
betreffenden Gemeinde auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kennmiß gebracht. 
Eine Anfechtung des Wahlverfahrens oder Einwendungen gegen die solchergesialt. 
(Art. 22, 23) bestimmten Schäher sind nur innerhalb der nächsten zehn Tage zulässig. 
Der Kommissar hat alsbald dapüber zu erkennen. 
Art. 25. 
Gleichzeitig mit der Ernennung, bezüglich Wahl der drei Schäher, ist für jeden 
verselben auf gleiche Weise ein Stellvenreter zu ernennen, bezüglich zu wählen, welcher 
in Fällen, wo der betresfende Schäter verhindert ist oder als unzulässig verworfen wird, 
für denselten eintritt. 
Als Gründe der Unzulässigkeit eines Schähers sollen diejenigen gelten, aus welchen 
Zeugen im Zivil. Prozesse unfähig oder verdächlig sind. 
Art. 26. 
Bekrifft die Abschähung Gegenstände, zu deren Tatation die erwählten Schäßper oder 
deren Stellvertreier wegen mangelnder Kenntniß, worüber der Kommissar bei erhobenem 
Zweifel zu erkennen hat, nicht im Stande sind, so siud für diesen einzelnen Full andere 
Schäßer auf die ungegebene Weise zu ernennen, bezüßlich von den in diesem Falle Be- 
theiligten zu wählen. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.