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oder eine andere kompetente Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Be-
öleitschein-Kontrole von den Grenzimtern dorthin abgelassen und es können da-
selbst die Gesälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen
beüindlich sind, erfolgt sodann die Gefälleentrichtung erst, wenn die Waaren aus
der Niederlage entnommen werden sollen.
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefülle
nicht über fünf Thaler oder 8 3/8 Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränk-
ter Menge eingehen.
Höher belegte Gegenstände dürfen nur daun über solche Aemter eingeführt
werden, wenn die Gesälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den
Belrag von funfzig Thalern oder 82½ Gulden nicht übersteigen.
Den Ausgaugszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Veschränkung
binsichtlich des Betrages erheben.
b) Bei Nebenämteru zweiter Klasse kann Getreide in unbeschrünkter Menge ein-
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gehen.
Waaren, welche mit geringeren Säten als 6 Thalern oder 10½ Gulden
vom Zentner belegt sind, und Vieb dürfen über Nebengollämter zweiter Klasse
in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waaren-
ladung oder den ganzen Vich-Transport den Betrag von zehn Thalern oder
17½ Gulden nicht übersteigen, « ·
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen
von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit
der Mahgabe, daß auch die Gesälle von den in einem Tranoporte eingehenden
Waaren solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden nicht
übersteigen dürfen. "
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage
von zehn Thalern oder 17½ Gulden erbeben.
Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz-Behörde erwei-
terte Abfertigungsbefuguisse erhalten, werden darüber gecignete Bekanntmachun.
Ven ergehen.
Die Gesälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, inso-
kern dieselben nicht autnahmsweise zur Enheilung von Begleitscheinen ermäch-
tigt werden.
X. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden ulcht versteuert:
alle Waaren-Quantitäten unter p##### des Zemmers. — Gesällebeträge von weni-
gr als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erbo-
en. In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Mihbrauches önliche Be-
schränkungen vorbehalten.