Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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tig, daß bei der allgemeinen Impfung und der Einreichung der Tabelle Rücksicht darauf 
genommen werden kann, vollständige Mittheilung zu machen. 
Wer nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Impfordnung ohne Befugniß impft, 
wird mit einer Geldstrafe von fünf Thalern oder mit entsprechender Gefängnißstrafe be- 
legt. Im Fall der Wiederbetretung wird die Strafe verdoppelt. 
Diejenigen Eltern oder Vormünder, welche ihre Kinder oder Pflegebesohlenen von 
Unbefugten impfen lassen, werden für jeden einzelnen Fall mit zwei Thalern oder ver- 
hältnißmäßigem Gefängnisse in Strafe genommen. 
8. 6. 
Instruktion für die Behandlung des Impfgeschäfts. 
Die zur Impfpraxis berechtigten Aerzte werden allgemein hierdurch angewlesen, der 
Anleilung nachzugehen, welche für das Verfahren bei der Einimpfung der Schupblattern 
durch die der gegenwärtigen Verordnung unter O angefügte Instruktion ertheilt ist. 
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Jährliche Ablieserung der Geburtslisten an die Impsbehörden und Impsärztei. 
Vis zum 31. Januar jedes Jahres haben sämmtliche Geistliche ein genaues Ver- 
zeichniß derjenigen Kinder, welche während des nächstvorhergehenden Jahres in ihren Pa- 
rochieen geboren worden und noch am Leben sind, nach dem unter 4 beigefügten For- 
mular, welches von den Impfbehörden an die verschiedenen Parrchicen in der erforder- 
lichen Anzahl von Exemplarien unentgeltlich zu verabfolgen ist, für jede Gemeinde be- 
sonders anzufertigen, und an die betheiligten Impfbebörden abzugeben; von diesen sind 
diese Geburtslisten den Impfärzten unverzüglich mitzutheilen. 
In die jährliche Geburtslisse sind vor der Ausländigung an den Imgfarzt alle 
Kinder aus früheren Jahren, welche im Laufe des Vorjahrs nicht geimpft worden sind, 
ebenso wie die ungeimpften Kinder eingewanderter fremder Jamilien (§. 2) sorgfäluigst 
nachzutragen. 
8. B. 
Jährliche öffentliche Einimpfung der Schußblattern. 
Durch alle Ortschasten de Landes wird jährlioh, in der Zeit vom 1. Mai bis zum 
1. August, eine allgemeine öffentliche Schuhpocken-Imbfung für diesenigen Kinder 
Statt sinden, welche das zur Impfung geeignete Alter erreicht haben, und deren körper- 
licher Zustand die Vornahme derselben gestatler. Bei diesen Impfungen haben sich auch 
diejenigen Kinder einzustellen, bei welchen widerholt geimpft werden muß. Jeder Jnpf- 
arzt hat die zur Impfung, sowie zur Revision über deren Erfolg für jeden einzeinen
	        
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