Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Ort von ihm zu bestimmenden Tage und Stunden rechtzeitig den Ortsbehörden anzu- 
zeigen, welche ihrer Seits für die Bestellung der Ellern, Pflegecltern und Vormünder 
mit den impspflichtigen Kindern zu sorgen haben. 
8. 9. 
Art der Impfung. 
Die jährliche allgemeine Impfung sowohl als auch die 3 bis 10 Tage nachher 
vorzunehmende Revision über deren Erfolg geschiebt in den Stikten nach Distrikt= oder 
Vierkelsabtheilungen in Gegenwart des. Bezirksvorstehers oder eines Mitglieds des Ge- 
meindevorstands. Auf dem Lande geschieht die Impfung in Gegenwart des Bürger- 
meisiers oder seines Stelivertreters auf den Schulstuben. Es können auch mehrere 
Dörfer zusammengenommen werden, wenn die Zahl der Impflinge nicht guoß sein sollte 
und dleselben nicht über eine Skunde weit gebracht werden müssen. An denjenigen 
Orten, welche mit auswärtigen Parochieen verlunern sind und keine Schulstue besipen, 
hat der Gemeindevorsland für eine helle, geräumige und da nöthig erwärmie Stube zu 
sorgen. v 
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den, wofür diesen Kindern die Befreiung von den Impfgebühren unter Entschädigung 
des Impfarztes aus der Staatskasse, zu Skanen kommen soll. 
S. 10. 
Impftabellen; Impfscheine. 
Nach geschebener Impfung und Revisien derselben hat der Impfarzt die letztte Rubrik 
der ihm ausgehändigten Tabellen (Formular A) augzuf##llen und darin den Tay der 
Impfung zu bemerken, auch die Impifscheine für die von ihm selbst mit Erfelg Geimpften 
nach dem Formulare , wozu ihm sährlich die erforderliche Anzahl gedruckter Exemplare 
durch die Impfbeberden ausgehändigt wird, gegen Bezahlung der taxmäßigen Innf- 
gebũbren auszustellen. 
Der Eintrag in gedachte Nubrik des Formulars A von Seiten des Impfarztes 
darf nur dann erfolgen, wenn die vorgenommene Impfung guten Erfolg gehabt hat; bel 
Kindern, welche von einem anderen Arzte geimpft worden sind, ist zum Zwecke des Ein- 
nags ber ausgestellte Impsschein beizubringen, welcher dem Jmpfarzte von den betheilig- 
ten Eltern, Pflegeeltern und Vormündern bei zwei Thalern Geldstrafe oder entsprechendem 
Gesängniß längstens bis zu Ende August jedes Jahres vorzulegen it. 
Bei allen Kindern, welche nicht oder nicht mit Enfolg geimpft worden sind, ist zu 
besserer Uebersicht die lehte Rubrik leer zu lassen. Dagegen sind die Nummern dieser
	        
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