Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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zu achten sind, ohne Welteres die exekutlvische Beitreibung mit Geltung der Gerichtsko- 
sten verfügt werden muß, Für solche Personen, welche wegen notorlscher Armuth nichts 
zu zahlen vermögen, soll den Impfürzten die taxmäßige Gebühr aus der Staatskasse ver- 
gutet werden. 
Wenn in einzelnen Fällen der Aufwand der Impfärzte für Reisekosten und Zeh- 
tung sich als uurerhällnißmäßig boch herausstellen sollte, so wird eine angemessene Ver- 
gütung aus Staatemitteln erfolgen. Dle Entschließung hierüber steht der Fürstlichen 
Regierung zu. 
« §.13. 
Anzeige der ausgeblieb Impfflichtigen bei den Impfbehörd Bestrafung 
der Ungehersamen. 
Diejenigen Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche ihre Kinder und Pflegebesohlenen. 
anf erfolgte Beslellung (F. 8) nicht zur Jupfung oder zu doren Revision bringen, ohne. 
hierüber erhebliche Entschuldigungsursachen auführen zu können, sallen in eine Strafe 
von zwei Thalern oder eutsprechendem Gefinguiß, die bei sernerem Ungehersam in den 
solgenden Jahren jedesmal zu verdoxpeln ist, und haben überdies jedesmal die Jmpfge- 
bühren dem Impfarzte eben so zu bezahlen, als wenn die Inp##ng wirklich Statt ge- 
sunden hätte. Der Impfarzt hat daher solche Ungehorsame der mpfbehörde zur Bestra- 
fung schriftlich anzuzeigen, worauf solche verbunden ist, die Impfgebühren mit einzuziehen. 
Dabet sind die Ungehorsamen auch die erwachsenen Kosten zu bezahlen verbunden. Ueb- 
rigens müssen solche Kinder, welche auf geschehene Bestellung zur allgemeinen Impfung 
sich nicht eingefunden haben, an den Wohnort des Arztes, auf dessen Bestellung, zur 
Impfung und Reolsion gebracht werden, dafern nicht die Eltern, Pstegeeltern oder Vor- 
münder vorziehen wollen, die Impfung und Revlsion in ihrer Wohnung, gegen Be- 
zahlung der Reisekosten und doppelter Jupsgebühren an den Arzt vornehmen zu lassen. 
Allen Eltern, Pflegeeltern und Vormündern wird zur Pflicht gemacht, sich für die- 
jenigen Kinker, welche die natürlichen Blattern bereis gehabt haben, oder srüher durch 
andere Aerzte mit den Schußpocken mit Erkolg geimpft worden sind, oder bei welchen 
die Impfung wenigstens dreimal ohne Erfolg versucht worden ist, uder die Impfung we- 
gen besonderer Umstäude z. B. Kränklichkeit und dergl. m. unterkassen werden mußte, bei 
dem Jmpfarzte ihres Distrikts zur Zeit der allgemeinen öffentlichen Impfung durch ordente 
liche Impfscheine oder audere föruliche Zeugnisse der belrosfenen Aerzte auszuweisen. 
In Ausehung derjenigen Kinder, welche dem unter §. 3 auszedrückten Verbote ent- 
gegen von Unbesugten geimpft sind, muß die Ingfung, susofern nicht die sichersten Be- 
weise des gelungenen Erfolges vorliegen, wickerholt werden.
	        
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